Wer eine Aussetzung der Vollziehung beantragt, will diese lieber gestern als heute bewilligt wissen. Zumindest erhofft oder erwartet er, dass der zuständige Finanzbeamte seinen Antrag binnen weniger Tage, also „schnell“, bearbeitet. Gleiches gilt selbstverständlich, wenn die Aussetzung der Vollziehung auf gerichtlichem Wege erreicht werden soll.
Doch zwischen dem Antragsteller und dem oder den Finanzrichtern gibt es bei der Auslegung des Begriffs „schnell“ zuweilen eine erhebliche Diskrepanz. Der eine versteht auch hier den Begriff „schnell“ in der Form von „kurzfristig“, „eilig“ oder „binnen weniger Tage.“ Der andere hält sechs Wochen für schnell – so zumindest in einem Fall vor dem Niedersächsischen FG (8.5.2019, 4 K 240/18), der es nun vor den BFH geschafft hat (BFH-Beschluss vom 16.10.2019, X B 99/19). Weiterlesen