Kosten für Besuch eines Fitnessclubs nicht abziehbar – trotz ärztlicher Bescheinigung!

Krankheitskosten sind als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG absetzbar, wenn die medizinische Notwendigkeit durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachgewiesen wird (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV). Handelt es sich um wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, ist ein Attest des Amtsarztes oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erforderlich (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 f EStDV).

Aber: Jüngst hat das FG Köln entschieden, dass Aufwendungen für den Besuch eines Fitness- und Gesundheitsclubs selbst dann nicht abziehbar sind, wenn ein Arzt die Erforderlichkeit eines Aufbautrainings für die Muskulatur aufgrund eines schweren körperlichen Leidens bescheinigt. Vielmehr bedürfe die Anerkennung der entsprechenden Kosten die Verschreibung einer konkreten und individuellen Therapiemaßnahme (Urteil vom 30.1.2019, 7 K 2297/17).

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Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastung – Rechtsprechung so vielfältig wie Nahrungsergänzungsmittel?

Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG. Man könnte auf den Gedanken kommen, dass das Abzugsverbot für Diätverpflegung infolge der vielen neuen Ernährungstrends geschaffen wurde. Der Eindruck täuscht. Das Abzugsverbot wurde bereits mit Wirkung ab 1975 in das EStG eingefügt. Es wurde zur Missbrauchsabwehr geschaffen, da die Abgrenzung zwischen zwangsläufigen, krankheitsindizierten Diäten und freiwilligen, aber gesundheitsförderlichen Diäten kaum möglich ist.

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Alternative Heilmethoden: Auch knappes amtsärztliches Attest reicht aus

Krankheitskosten sind bekanntlich als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art gemäß § 33 EStG absetzbar. Voraussetzung dafür aber ist, dass die medizinische Notwendigkeit, d.h. die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachgewiesen wird (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV). Handelt es sich um wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, ist ein Attest des Amtsarztes oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erforderlich (§ 64 Abs. 1 Nr. 2f EStDV). Mit nun rechtskräftigem Urteil vom 4.7.2018 (1 K 1480/16) hat das FG Rheinland-Pfalz aber eine erfreuliche Entscheidung getroffen. Danach kann ein Steuerpflichtiger Kosten für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethode auch dann als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen kann, wenn er dem Finanzamt zum Nachweis der Erforderlichkeit der Behandlung nur eine kurze Stellungnahme des Amtsarztes und kein ausführliches Gutachten vorlegt.

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Bodyguards als außergewöhnliche Belastung

Mit Urteil vom 11.12.2017 (Az: 13 K 1045/15 E) hat das FG Münster entschieden, dass die Kosten für die Beauftragung eines privaten Sicherheitsdienstes zu außergewöhnlichen Belastungen führen, wenn die Aufwendungen notwendig und angemessen sind, um eine Gefahr für Leib und Leben abzuwehren.   Weiterlesen

Biber beim BFH

Biber sind kleine niedliche Tierchen. Es handelt sich sogar um höhere Säugetiere die zur Ordnung der Nagetiere gehören. Für den Dammbau bekannt, findet man sie regelmäßig in langsam fließenden und stehenden Gewässern mit Gehölzen nahe dem Ufer. Zukünftig könn(t)en Sie jedoch auch beim BFH geladen sein.  Weiterlesen

Unterhaltsleistungen an Lebensgefährtin können voll abziehbar sein

Wer mit seiner Lebensgefährtin oder seinem Lebensgefährten in einem Haushalt lebt und die Partnerin bzw. der Partner über keine eigenen Einkünfte oder Bezüge verfügt, kann seine Unterhaltsleistungen an die Partnerin/den Partner bis zu den steuerlichen Höchstbeträgen mitunter ungekürzt geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Partnerin bzw. der Partner aufgrund der Unterhaltsleistungen keinen Anspruch auf Sozialleistungen hat.

Der BFH führt dazu aus: Es ist nicht erforderlich, dass beantragte Sozialleistungen tatsächlich gekürzt oder abgelehnt wurden; es reicht aus, dass die unterhaltene Person wegen der Unterhaltsleistungen keinen Anspruch auf Sozialleistungen hat. Aufgrund dessen könne beim Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft regelmäßig davon ausgegangen werden, dass dem gleichgestellten Unterhaltsempfänger i.S.d. § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden. Auf die Höhe der Kürzung komme es nicht an. Weiterlesen

Sind Vorauszahlungen auf Zahnbehandlungskosten abziehbar?

Zahnbehandlungen können teuer und vor allem auch langwierig sein. Die Kosten wirken sich steuerlich als außergewöhnliche Belastungen nur nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung aus, so dass die effektive Steuerermäßigung oftmals nur sehr gering ist. Von daher stellt sich die Frage, ob es aus steuerlichen Gründen sinnvoll sein kann, die Kosten für eine Heilbehandlung, die sich über den Jahreswechsel hinzieht, vorauszuzahlen, um den Steuerabzug zu erhöhen.

Die Antwort hat das FG München mit Urteil vom 12.05.2014 (7 K 3486/11) gegeben. Danach ist ein Abzug einer Vorauszahlung möglich, wenn ein wirtschaftlicher vernünftiger Grund vorliegt. In den Urteilsgründen heißt es: Weiterlesen

Bundesfinanzhof widerspricht Finanzverwaltung – Neue Steuervorteile aus außergewöhnlichen Belastungen?

Mit gestern veröffentlichtem Urteil änderte der Bundesfinanzhof die Berechnungsmethode bei der Abziehbarkeit außergewöhnlicher Belastungen. Die Presseabteilung des Gerichts misst der Entscheidung „weitreichende Bedeutung“ zu, die in der Regel zu steuerlicher Entlastung führen soll. Ich habe so meine Zweifel, dass das mal jemand nachgerechnet hat.

Eine rechtliche Analyse der Entscheidung – nur unter dem Aspekt der neuen Berechnungsmethode – fällt knapp aus. Das Gericht wechselt bei der Berechnung von einem Staffel- zu einem Stufentarif. Für die Berechnung der zumutbaren – und insoweit nicht abziehbaren – Belastung ist der Prozentsatz nicht mehr einheitlich nach dem Gesamteinkommen zu bestimmen. Vielmehr wird eine gestufte Berechnung vorgenommen, in welcher der höhere Satz nur auf den Einkommensteil jeder Stufe angewendet wird. Die Begründung der gestuften Berechnung erscheint sehr gut vertretbar. Überhaupt lässt sich gegen Härtefallregelungen ja nicht viel einwenden, insbesondere wenn sie – wie hier – sehr überschaubar bleiben. Doch wie sieht es wirtschaftlich aus? Wer profitiert mit wie viel Euro vom Urteil? Weiterlesen

Bei Gericht: Interessante Steuerstreite im November 2016

Auch in diesem Monat präsentieren wir an dieser Stelle wieder ausgewählte Verfahren, die aktuell beim Bundesfinanzhof in München anhängig geworden sind.

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Bei Gericht: Interessante Steuerstreite im Oktober 2016

Wie gewohnt auch für den Oktober hier wieder ausgewählte neue Anhängigkeiten beim Bundesfinanzhof:  Weiterlesen