Kein Abzug von Kosten für Prozess rund ums Einfamilienhaus

Kosten eines gerichtlichen Prozesses sind seit einigen Jahren nur dann als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG absetzbar, „wenn der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können“ (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG).

Wie bereits mehrfach im NWB Experten-Blog ausgeführt, ist das Tatbestandsmerkmal „Verlust der Existenzgrundlage“ so einschneidend, dass es im Prinzip kaum noch Fälle gibt, in denen Prozesskosten, die den privaten Bereich betreffen, abziehbar wären. Und seien wir doch ehrlich: Da die Finanzgerichte unter „Existenzgrundlage“ fast unisono nur die „wirtschaftliche Existenz“ sehen, würde der Abzug der Kosten, selbst wenn er möglich wäre, ins Leere laufen. Denn wer seine wirtschaftliche Existenz verloren hat, zahlt in aller Regel auch keine Steuern mehr. Damit ist § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG eine Vorschrift, die den Abzug von Prozesskosten generell verhindert. Weiterlesen

Übernahme von Pflegekosten für die Eltern – BFH muss erneut entscheiden

Im vergangenen Jahr hat der BFH entschieden, dass die Steuermäßigung nach § 35a EStG nur für Aufwendungen gewährt wird, die einem Steuerbürger für seine eigene Unterbringung in einem Heim oder für seine eigene Pflege entstehen. Hingegen ist der Steuervorteil ausgeschlossen für Aufwendungen, die er für eine andere Person übernimmt (BFH-Urteil vom 3.4.2019, VI R 19/17). Die Finanzverwaltung war diesbezüglich viele Jahre großzügiger und es ist ärgerlich, dass der Fall – trotz eines entgegenstehenden BMF-Schreibens – seinerzeit überhaupt bis vor den BFH gegangen ist. Zwar hat das BMF die Tz. 13 seines Schreibens vom 9.11.2016 (BStBl 2016 I S. 1213) – wenn ich es richtig sehe – bis heute nicht explizit aufgehoben. Aufgrund der Veröffentlichung des Urteils im BStBl 2019 II S. 445 kann aber davon ausgegangen werden, dass sie das negative Urteil anwendet.

Jüngst hat sich auch das FG Berlin-Brandenburg mit der Übernahme von Pflegekosten für einen Elternteil befasst. Danach gilt: § 35a EStG begünstigt nur Aufwendungen für die ambulante Pflege von Angehörigen im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen, nicht aber für die ambulante Pflege von Angehörigen in deren Haushalt. Weiterlesen

Strafverteidigung des Kindes ist keine außergewöhnliche Belastung

Zugegeben: Wer die Überschrift liest, wird kaum verstehen, dass die Verteidigung des eigenen Kindes in einer Strafsache keine außergewöhnliche Belastung bei den Eltern darstellen soll. So ist es aber, und zwar nach der Auffassung des Gesetzgebers und des Hessischen FG. Weiterlesen

Kosten für Unterstützung einer Familie mit Duldungsstatus

Viele Bundesbürger haben in den letzten Jahren Patenschaften für Kriegsflüchtlinge – insbesondere im Rahmen des Familiennachzugs – übernommen und sind Bürgschaften für deren Kosten in Deutschland eingegangen. Im Jahre 2015 hatte das BMF bekannt gegeben, dass rückwirkend ab dem 1.1.2013 Aufwendungen für den Unterhalt von Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Aufenthaltsgesetz steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33a Abs. 1 EStG abziehbar sind:  Weiterlesen

Finanzrichter als Marder-Experten

Während ich diese Zeilen schreibe, schaue ich in unseren Garten, in dem gerade eine Wühlmaus oder eine Wühlmaus-Familie ihr Unwesen treibt. Unser Rasen wirkt dadurch arg ramponiert, doch wenn ich den Sachverhalt lese, der einem Urteil des FG Hamburg zugrunde liegt, relativiert sich mein Ärger. Immerhin musste eine Hauseigentümerin über mehr als zehn Jahre einen Marderbefall hinnehmen, der ihr Kosten von über 50.000 Euro verursacht hat. Und am Ende des Tages musste sie sich auch noch schlaue Sprüche der Hamburger Finanzrichter anhören, die offenbar Experten in der Vergrämung von Mardern sind. Hätte die Klägerin nicht die örtlichen Marderexperten, sondern frühzeitig die Finanzrichter befragt, wäre ihr der hohe Schaden sicherlich erspart geblieben (FG Hamburg, Urteil vom 21.2.2020, 3 K 28/19). Doch der Reihe nach. Weiterlesen

Einzelveranlagung von Ehegatten: Positives BFH-Urteil zu Vorsorgeaufwendungen

Die Einzelveranlagung von Ehegatten hat vor einigen Jahren die getrennte Veranlagung abgelöst. Doch nach wie vor gibt es die eine oder andere Frage zur Einzelveranlagung, die von den Gerichten zu lösen ist. Jüngst musste sich der BFH mit der Frage befassen, wie Vorsorgeaufwendungen der Eheleute aufzuteilen sind.

Zunächst gilt: Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigungen nach § 35a EStG werden grundsätzlich dem Ehegatten zugerechnet, der die „Aufwendungen wirtschaftlich getragen“ hat (§ 26a Abs. 2 Satz 1 EStG). Statt wirtschaftlicher Zuordnung können die Ehegatten aber auch beantragen, dass die Aufwendungen ihnen „jeweils zur Hälfte zugerechnet“ werden sollen (§ 26a Abs. 2 Satz 2 EStG). Hierzu genügt ein übereinstimmender Antrag. Weiterlesen

Auch behindertengerechte Umbauten nicht mehr abziehbar?

In meinem „Aufreger des Monats Februar 2020“ habe ich – durchaus pointiert  – darauf aufmerksam gemacht, dass Gesetzgebung und Rechtsprechung zum Thema „außergewöhnliche Belastungen“ so scharf geworden sind, dass entsprechende Kosten kaum noch abziehbar sind. Ob rein immaterielle (“psychische”) Schäden, Prozesskosten, Schäden, die nur mangels Versicherung zu tragen sind oder Kosten im Zusammenhang mit behördlichen Auflagen – immer wird ein Grund gefunden, warum nun gerade diese „Kostenart“ nicht außergewöhnlich im Sinne des § 33 EStG ist. Selbst eine der letzten „Bastionen“ des § 33 EStG, nämlich die Kosten für einen behindertengerechten Umbau, droht zu fallen.

Nach dem Willen des FG Münster gilt: Einem behinderten Menschen muss eine Terrasse reichen. Möchte er eine zweite Terrasse haben, ist dies steuerlich ohne Belang (Urteil vom 15.1.2020, 7 K 2740/18 E). Weiterlesen

Aufreger des Monats Februar: Außergewöhnliche Belastungen kaum noch abziehbar

In § 33 Abs. 2 EStG heißt es zum Begriff der „Außergewöhnlichen Belastungen“: „Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen“.

Ehrlich gesagt bin ich so langsam aber sicher ratlos, wann Gesetzgeber, Finanzverwaltung und BFH die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen überhaupt noch bejahen. Immaterielle („psychische“) Schäden? Betreffen nicht den existenzsichernden Bereich, denn gemeint ist ausschließlich die wirtschaftliche Existenz – also kein Abzug. Schäden am Haus oder an Einrichtungsgegenständen? Man hätte sich ja versichern können – grundsätzlich kein Abzug (Ausnahme: Es gibt eine Billigkeitsregelung wie die so genannten Katastrophenerlasse). Prozesskosten? Sind ohnehin gesetzlich fast immer vom Abzug ausgeschlossen. Bestattungskosten? Es ist das Erbe gegenzurechnen – daher nur selten ein Abzug.

Und nun ging es vor dem BFH um einen Fall einer behördlichen Anordnung, also um einen Sachverhalt, in dem sich der Steuerzahler den Kosten nun wahrlich aus rechtlichen Gründen nicht entziehen konnte. Aber auch hier fallen dem BFH schöne Argumente ein, um einen Abzug zu verneinen (BFH-Urteil vom 22.10.2019, VI R 48/17). Weiterlesen

Unterhaltszahlungen an Angehörige nicht zu spät leisten

Unterhaltsleistungen sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG absetzbar, sofern eine entsprechende Verpflichtung besteht und das eigene Einkommen und Vermögen des Unterhaltsempfängers bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Zudem gilt in 2020 ein Höchstbetrag von 9.408 Euro für die abziehbaren Leistungen. Doch die Zahlungen sollten nicht zu spät geleistet werden.

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Scheidung auf ärztlichen Rat ist keine außergewöhnliche Belastung

Ehescheidungskosten sind generell nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG absetzbar (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG). Andererseits gilt: Ein Abzug ist möglich, wenn der Bürger ohne Prozess Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Und letztlich: Aufwendungen zur Heilung oder Linderung einer Krankheit entstehen zwangsläufig aus tatsächlichen Gründen und sind daher als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG absetzbar.

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