Arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln sehen vor, dass Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten, in der Klausel festgelegten Frist, der sog. Ausschlussfrist“ geltend gemacht werden. Dies kann z. B. durch ein Mahnschreiben oder auch durch eine Klage erfolgen. Gebräuchlich ist eine sogenannte ein- oder zweistufige Ausschlussfrist.
In der ersten Stufe wird bspw. eine dreimonatige Frist für die außergerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs gesetzt. Danach verfallen alle gegenseitigen Ansprüche. In der zweiten Stufe kann eine weitere Frist zur gerichtlichen Geltendmachung von z. B. zwei weiteren Monaten gesetzt werden. Danach kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden, er „verfällt“.
Seit dem 1.1.2015 gilt das Mindestlohngesetz (MiLoG) Es ist umstritten, ob eine solche durch den Arbeitgeber vorformulierte Ausschlussklausel den Hinweis enthalten muss, dass Ansprüche des Arbeitnehmers auf den gesetzlichen Mindestlohn gerade nicht von der Ausschlussfrist erfasst sind. Weiterlesen