Das steuerliche Einlagekonto, das gemäß § 27 Abs. 2 KStG gesondert festzustellen ist, ist zuweilen etwas stiefmütterlich behandelt worden. Erst nach und nach ist vielen GmbH-Gesellschaftern deutlich geworden, welch Sprengstoff ein falsch festgestelltes Einlagekonto birgt. Das heißt: Bereits bestandskräftige Bescheide, die ein steuerliches Einlagekonto von 0 Euro ausweisen, obwohl hohe Beiträge in die Kapitalrücklage eingezahlt worden sind, sind in aller Regel nicht mehr änderbar.
Werden nun Beträge aus der Kapitalrücklage ausgeschüttet, so ist in diesen Fällen Kapitalertragsteuer einzubehalten, obwohl der Anteilseigner lediglich Eigenkapital und keine Gewinne erhalten hat. Insofern ist es durchaus nachvollziehbar, dass immer wieder versucht wird, mithilfe des Verfahrensrechts doch noch „irgendwie“ die Bescheide der alten Jahre berichtigen zu können.
Eine durchaus interessante Idee hatte die Anteilseignerin einer Kapitalgesellschaft aus Norddeutschland. Weiterlesen