Sage und schreibe 39 Jahre hatte der alte Auslandstätigkeitserlass (BMF 31.10.1983, BStBl 1983 I S. 470) Gültigkeit und war damit ein Methusalem unter den Verwaltungsanweisungen. „Leider“ hat das BMF ihm den 40. Geburtstag nicht mehr gegönnt und kürzlich einen neuen Auslandstätigkeitserlass veröffentlicht (BMF 10.6.2022, BStBl 2022 I S. 997). Glücklicherweise hat das BMF aber darauf verzichtet, ihm eine vollkommen neue Struktur zu geben oder ihn inhaltlich zu überlasten. Nur hier und dort sind einige Korrekturen vorgenommen worden.
Eine Neuregelung möchte ich herausgreifen: Künftig müssen Arbeitnehmer nachweisen, dass ihr Arbeitslohn im Ausland einer Mindestbesteuerung unterlegen hat. Können sie den Nachweis nicht erbringen oder liegt keine Mindestbesteuerung vor, so greifen der Auslandstätigkeitserlass und damit die Steuerfreistellung in Deutschland nicht. Weiterlesen