Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwand beim Auslandssemester

Mit seinem Urteil vom 14.05.2020 (VI R 3/18) hat der BFH entschieden, dass solche Studierende, die bereits eine Erstausbildung abgeschlossen haben, ihre Unterkunftskosten und den Verpflegungsmehraufwand bei einem Auslandssemester als vorab entstandene Werbungskosten abziehen können. Hierbei sind allerdings Besonderheiten zu beachten. Weiterlesen

Auslandssemester kann zu abzugsfähigen Werbungskosten führen!

Ein Auslandsstudium kann im Inland zu vorweggenommenen Werbungskosten führen. Das hat der BFH jetzt klargestellt (v. 14.5.2020 – VI R 3/18). Hiervon können viele Studenten im Rahmen der Einkommensteuer profitieren.

Hintergrund 

Ein Hochschulstudium ist kostenintensiv: Unterkunft, Verpflegung oder Studiengebühren können über mehrere Jahre zu einer hohen finanziellen Belastung führen. Ob die damit verbundenen Kosten bei der Steuer abgezogen werden können, ist kompliziert: Handelt es sich um eine Erstausbildung, führen die damit verbundenen Aufwendungen im allgemeinen nur zu beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben (§ 12 EStG). Das bedeutet, dass nur einen Teil der mit einem Studium verbundenen Kosten beim Fiskus steuerlich geltend gemacht werden kann. Anders ist es hingegen, wenn es sich um eine Zweitausbildung handelt: Die damit verbundenen Aufwendungen führen steuerlich zu unbeschränkt abzugsfähigen (vorweggenommenen) Werbungskosten (§ 9 EStG); die damit verbundene steuerliche Entlastung ist also weitaus größer als beim bloßen beschränkten Sonderausgabenabzug.

Sachverhalt

Im Streitfall nahm die Klägerin nach einer abgeschlossenen Ausbildung ein Studium auf, in dessen Verlauf sie zwei Auslandssemester absolvierte. Die Beteiligten stritten sich über die Aufwendungen für die im Ausland bezogene Unterkunft und für den Verpflegungsaufwand im Rahmen der doppelten Haushaltsführung. Das FG Münster (v. 24.1.2018 – 7 K 1007/17 E,F) hatte es noch abgelehnt die geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen. Dem hat der BFH jetzt widersprochen: Danach müssen auch Ausgaben für den Verpflegungsaufwand und die Unterkunftskosten eines Auslandssemesters als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden.

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