Kein Elterngeld bei langem Aufenthalt in den USA

Elterngeld wird Personen gewährt, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Darüber hinaus können Personen anspruchsberechtigt sein, die vorübergehend ins Ausland abgeordnet oder versetzt bzw. bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig sind. Diese Voraussetzungen lagen in einem Fall eines in die USA ausgereisten hessischen Postbeamten während der von seinem Dienstherrn gewährten Elternzeit nicht vor, wie das Hessische Landessozialgericht mit Urteil vom 4.3.2020 entschieden hat (L 5 EG 9/18).

Der Fall:

Der Postbeamte, dem Sonderurlaub ohne Besoldung gewährt wurde, löste 2014 seine Wohnung im Rheingau-Taunus-Kreis auf und reiste mit seiner US-amerikanischen schwangeren Ehefrau in die USA, wo er seitdem ununterbrochen lebt. Jeweils nach der Geburt seiner Töchter im August 2014 und Mai 2016 beantragte der Mann gegenüber dem Land Hessen die Gewährung von Elterngeld. Dies wurde mit der Begründung abgelehnt, dass er über keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland verfüge.

Die Urteilsbegründung:

Die Richter beider Instanzen gaben dem Land Hessen Recht. Weiterlesen

Baukindergeld: EU-rechtswidrige Benachteiligung von Grenzgängern?

Gesetzgeber und Verwaltungen haben es nicht leicht. Ständig müssen sie die Vorgaben des EU-Rechts beachten und dürfen Bürger aus anderen EU-Staaten grundsätzlich nicht benachteiligen. Die Pkw-Maut lässt grüßen. Und so wird auch bei Förderungen rund um Wohnimmobilien stets die eine oder andere (rechtliche) Verrenkung vorgenommen, um bloß keine Immobilen jenseits der deutschen Grenzen oder aber Bürger mit Wohnsitz im EU-Ausland zu begünstigen. Doch so regelmäßig wie versucht wird, das EU-Recht ein Stück weit zu umschiffen, genauso regelmäßig schaltet sich die EU-Kommission ein, um den Sonderweg zu rügen. Jüngstes Beispiel könnte das Baukindergeld sein.

Seit Anfang 2018 erhalten Eltern für den Neubau oder den Erwerb von Wohneigentum das Baukindergeld, wenn sie bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Kürzlich hat die Europäische Kommission die Regelungen des Baukindergeldes kritisiert. Weiterlesen

Wie ein BMF-Schreiben (sprachlich) in die Irre führen kann

Kürzlich habe ich einen kleinen Blog-Beitrag zum Thema „Abfindungen mit Auslandsbezug“ geschrieben und bereits darauf hingewiesen, dass das Schreiben des BMF vom 3.5.2018 (BStBl 2018 I S. 643) zwar lobenswert, aber an der einen oder anderen Stelle dennoch mit Vorsicht zu genießen ist. Rechtlich mag es einwandfrei sein, sprachlich ist es aber doch ­– wie soll ich sagen – nicht ganz bürgerfreundlich. Bei dem Punkt „Vorsorgeaufwendungen“ musste ich doch genauer hinschauen, um nicht in die Falle zu tappen.

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Besteuerung von Abfindungen mit Auslandsbezug

Bezieht ein Arbeitnehmer eine Abfindung oder eine andere Einmalzahlung aus einem Tätigkeitsverhältnis in Deutschland, während er mittlerweile ins Ausland verzogen ist, muss entschieden werden, ob und inwieweit das Besteuerungsrecht noch Deutschland zusteht. Das gilt im umgekehrten Fall natürlich gleichermaßen, also bei einer Tätigkeit im Ausland und einem – anschließenden – Wohnsitz in Deutschland. Das BMF hat sich mit Schreiben vom 3.5.2018 (BStBl 2018 I S. 643) umfassend zu dem Thema geäußert, für den Praktiker ist die Sache dadurch aber nicht einfacher geworden, da letztlich folgende Punkte berücksichtigt werden müssen:

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Was ist eigentlich die Verlegung einer Buchführung ins Ausland?

Nach § 146 Abs. 2 AO gilt: Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes, also in Deutschland, zu führen und aufzubewahren. Abweichend davon kann die zuständige Finanzbehörde gemäß § 146 Abs. 2a AO auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen bewilligen, dass elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen oder Teile davon außerhalb Deutschlands geführt und aufbewahrt werden können.

Voraussetzung ist u. a., dass der Steuerpflichtige der zuständigen Finanzbehörde den Standort des Datenverarbeitungssystems und bei Beauftragung eines Dritten dessen Namen und Anschrift mitteilt. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat mit Erlass vom 20.01.2017 (S 0316.1.1-5/3 St42) ausführlich zu den Voraussetzungen der Verlagerung der elektronischen Buchführung und von elektronischen Aufzeichnungen ins Ausland Stellung genommen.

Ich frage mich allerdings, was im Internetzeitalter eigentlich genau mit der Verlegung einer Buchführung ins Ausland gemeint ist. Weiterlesen