Nach § 4 Abs. 7 EStG müssen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Das gilt natürlich nur bei der Gewinnermittlung und nicht bei Arbeitnehmern. Der BFH muss sich nun aber mit der Frage befassen, wie und vor allem wann ein Steuerpflichtiger der Aufzeichnungspflicht nachkommen muss.
Konkret lautet die Rechtsfrage in dem Verfahren VIII R 6/24: Sind die Anforderungen an die Aufzeichnungspflichten für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gemäß § 4 Abs. 7 EStG bei einem Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelt, in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht nur dann erfüllt, wenn sämtliche Aufwendungen einzeln fortlaufend in einem gesonderten Dokument oder Datensatz aufgezeichnet werden? Weiterlesen