Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch & Fahrgemeinschaft

Wird für einen unternehmerisch genutzten oder vom Arbeitgeber überlassenen Pkw ein Fahrtenbuch zur individuellen Ermittlung des privaten Nutzungsanteils geführt, kann die Mitnahme Dritter im Rahmen von Fahrgemeinschafts-Portalen (z. B. BlaBlaCar) steuerliche Probleme aufwerfen. An die formelle Ordnungsmäßigkeit von Fahrtenbüchern stellen Rechtsprechung und Finanzverwaltung hohe Anforderungen.

Die entgeltliche Mitnahme Dritter stellt sich für Fahrer und Mitfahrer finanziell und ökologisch zunächst als Win-win-Situation dar: beide Parteien sind kostensparend unterwegs. Durch die zunehmend einfache Abwicklung mittels Online-Portalen wird das Angenehme mit dem Nützlichen verbunden. Zur Mitnahme werden die Mitfahrer i. d. R. an zentralen Treffpunkten, z. B. am Hauptbahnhof, aufgenommen, welche häufig nicht direkt, aber nahe der eigentlichen Fahrtroute des Fahrers liegen.

Diese Umwegfahrten können sich im Fahrtenbuch als Hindernis erweisen. Wird ein Umweg gefahren, ist dieser nach der Verwaltungsauffassung – unabhängig von dessen Ursache – aufzuzeichnen.

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Heimliche Aufnahme eines Personalgesprächs kann zu einer außerordentlichen Kündigung führen

Das heimliche Aufzeichnen eines Personalgesprächs hat in jüngster Zeit mehrere Landesarbeitsgerichte beschäftigt.

Die Botschaft ist jedoch einheitlich: das geheime Aufzeichnen eines Personalgesprächs mit dem Smartphone kann sowohl eine ordentliche verhaltensbedingte als auch eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

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GoBD gelten auch für Privatpersonen

Das „B“ in der Abkürzung „GoBD“ lässt leicht darauf schließen, dass die GoBD nur für buchführungspflichtige Steuerzahler gelten. Doch dieser Schluss ist leider falsch. Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff – kurz „GoBD – gelten nämlich auch für Einnahme-Überschussrechner und mitunter auch für Privatpersonen. Die Geltung für Einnahme-Überschussrechner wird regelmäßig über die Aufzeichnungspflicht des § 22 UStG hergeleitet. Dass aber auch Privatpersonen betroffen sein können, ergibt sich aus § 147a AO und § 14b UStG. Weiterlesen