Steuerliche Berücksichtigung von Blutspenden – Eine Möglichkeit zur Sicherung zukünftiger Blutkonserven

Dass das Blutspenden immens wichtig ist, hat sicherlich jeder schon einmal gehört. Auch liest man immer wieder, gerade in den Sommermonaten, dass die Blutkonserven aus geleisteten Blutspenden knapp werden. Diese Meldungen werden zukünftig immer häufiger zu lesen sein, wenn man bedenkt, dass ein Großteil der Spender aus der „Babyboomer-Generation“ stammt, welche nach und nach aus beispielsweise gesundheitlichen Gründen zwangsweise wegfallen wird. Gleichzeitig wird der Bedarf an Spenden nicht sinken, sondern eher ansteigen.

Werbe- und Aufklärungsmaßnahmen über die Bedeutung und Relevanz vom Blutspenden finden zwar regelmäßig statt, ob sich dadurch, dass sich zukünftig zuspitzende Problem der Spendenknappheit lösen lässt, mag ich zu bezweifeln.

Ein Anreiz zum Spenden könnte über eine steuerliche Berücksichtigung von geleisteten Blutspenden gegeben werden. In der Vergangenheit wurde diese Möglichkeit immer mal wieder diskutiert. Aus den vorstehenden Gründen ist es mir ein Anliegen, das Thema aufzugreifen. Weiterlesen

Aufwandsentschädigungen für Präsidiumsmitglied des Städte- und Gemeindebundes

Aufwandsentschädigungen, die aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, sind prinzipiell steuerfrei, wenn der Empfänger seinerseits für den öffentlichen Bereich tätig ist (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG). Soeben hat das FG Münster allerdings entschieden, dass die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG für Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder eines Präsidiumsmitglieds eines privatrechtlich organisierten kommunalen Spitzenverbands nicht greift (Urteil vom 24.9.2019, 3 K 2458/18 E). Weiterlesen

Wann deckt die Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Vorstands einer Standesorganisation auch den Verdienstausfall ab?

Das Thüringer FG hat sich in einem aktuellen Urteil mit dem Umfang der Steuerfreistellung von Aufwandsentschädigungen in den Leitungsorganen der verkammerten Berufe befasst.

Steuerfrei sind Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG, wenn diese nicht für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen.

Streitig war im Urteilsfall, inwieweit die Aufwandsentschädigung unmittelbar oder mittelbar dem Ausgleich eines Verdienstausfalls bzw. Zeitverlusts des ehrenamtlichen Vorstands im Rahmen seiner Hauptbetätigung diente.

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