Mit der Neufassung des § 11 Steuerberatungsgesetz (StBerG), die am 18. Dezember 2019 in Kraft getreten ist, wurde klargestellt, dass es sich bei der Tätigkeit einer Steuerkanzlei in keinem Fall um Auftragsverarbeitung handelt.
Ob eine Steuerkanzlei in bestimmten Fällen (Lohnabrechnung, Finanzbuchhaltung) als Auftragsverarbeiter im Sinne der DSGVO anzusehen ist, war bis vor wenigen Wochen unter den deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden umstritten. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in Baden-Württemberg (LfDI BW) und die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LfDI NRW) sahen in diesen Konstellationen eine Auftragsverarbeitung als gegeben an. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht vertrat die konträre Position, ebenso wie Bundessteuerberaterkammer und Deutscher Steuerberaterverband. Trotz der grundsätzlichen Weisungsfreiheit des Steuerberaters wurde durch den LfDI BW und der LfDI NRW im Falle der Lohnabrechnung eine Weisungsgebundenheit gesehen.
Gerade Steuerkanzleien mit Mandanten aus verschiedenen Bundesländern gerieten hierdurch in missliche Situationen. Weiterlesen