Gemischte Gefühle beim Aufteilungsmaßstab

Gemischte beruflich und privat veranlasste Aufwendungen sind grundsätzlich in abziehbare und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufzuteilen (sog. Aufteilungsmaßstab). Erforderlich für die Aufteilung von Aufwendungen und den Abzug des beruflich veranlassten Teils ist, dass ein sachgerechter Aufteilungsmaßstab existiert.

Beim Aufteilungsmaßstab scheiden sich häufiger die Geister. Allgemein bewährt haben sich die flächenmäßige Kostenaufteilung bei Gemeinkosten der Gebäudenutzung und die Kostenteilung nach Zeitanteilen bei beweglichen Wirtschaftsgütern (z.B. Pkw). In einer aktuellen Entscheidung des FG Baden- Württemberg (Az. 8 K 751/17) sollten sowohl räumlicher, als auch zeitlicher Aufteilungsmaßstab zugleich angewendet werden.

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Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im Oktober 2018

Auch im Oktober wieder der Hinweis auf drei ausgesuchte Revisionen, die aktuell beim BFH anhängig geworden sind. Dabei geht es einmal um den Aufteilungsmaßstab bei der Vorsteueraufteilung, einer Frage zum Werbungskostenabzug bei Vermietung und Verpachtung sowie ein zurzeit häufig streitbefangenes Thema, nämlich die mehraktige Berufsausbildung. Weiterlesen