Corona-Krise – Fortsetzung der Betriebsbeschränkungen bis Anfang Mai 2020: Eine erste Bewertung

Am 15.04.2020 haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefs der Länder die seit Mitte März 2020 geltenden Beschränkungen des öffentlichen Lebens zur Eindämmung der Corona-Epidemie bis 03.05.2020 verlängert. Was ist in Bezug auf die beschlossenen Einschränkungen für die gewerbliche Wirtschaft vom Maßnahmenpaket zu halten?

Hintergrund

Mit den gemeinsamen Beschlüssen der Bundeskanzlerin und der Regierungschefs der Länder vom März 2020 wurde das öffentliche Leben in Deutschland weitgehenden Beschränkungen unterworfen. Diese Beschränkungen waren erforderlich, um vor der Corona-Virus-Infektion zu schützen und eine Überforderung des deutschen Gesundheitssystems zu vermeiden. Mit den Beschränkungen ist erreicht worden, dass die Infektionsgeschwindigkeit in Deutschland deutlich abgenommen hat. Mit den Betriebsbeschränkungen für die gewerbliche Wirtschaft sind allerdings auch die deutschen Unternehmen zu einem großen Teil in ein „künstliches Koma“ versetzt worden, dass angesichts gravierender Umsatzeinbrüche und Auftragsrückgänge viele Unternehmen an den Rand ihrer wirtschaftlichen Existenz gebracht hat.

Wesentlicher Inhalt der wirtschaftsbezogenen Beschränkungen bis Mai 2020

Mit ihrem Maßnahmenpaket vom 15.04.2020 haben Bundeskanzlerin und Länderregierungschefs in Bezug auf die Wirtschaft folgenden Beschränkungsrahmen beschlossen, der im Einzelfall regionale Abweichungen auf Länderbasis ermöglicht: Weiterlesen

Aufhebung eines Geschäftsführeranstellungsvertrags auch mündlich möglich

Die mündliche Beendigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages kann sich auch aus den Umständen eines Lebenssachverhalts ergeben – das gilt auch dann, wenn ein Geschäftsführer-Anstellungsvertrag für die Kündigung nur die Schriftform vorsieht.

Dies entschied das LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 10.4.2018 – 1 Sa 367/17) für diesen Sachverhalt:

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