Die Tarifbegünstigung für den Gewinn aus einer Realteilung kommt nicht in Betracht, wenn der Steuerpflichtige die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen seiner bisherigen freiberuflichen Tätigkeit nicht mit der Realteilung aufgibt, so der BFH in seinem Urteil vom 15.01.2019 – VIII R 24/15.
Der Urteilsfall
Der Kläger war Gesellschafter einer Rechtsanwaltssozietät. Diese unterhielt Standorte in mehreren Großstädten. Im Jahr 2001 wurde die Sozietät durch Realteilung aufgelöst, was zu einer Betriebsaufgabe führte. Ihr Vermögen wurde auf Nachfolgegesellschaften übertragen, die von den Partnern der einzelnen Standorte gegründet wurden. Auch der Kläger wurde zunächst Gesellschafter einer solchen Nachfolgegesellschaft. Er schied allerdings unmittelbar nach deren Gründung gegen die Zahlung einer Abfindung aus dieser Gesellschaft aus. Weiterlesen