BAG zur Erschütterung des Beweiswerts einer AU-Bescheinigung aus dem Ausland

Das BAG (15.1.2025 – 5 AZR 284/24) hat aktuell zur Erschütterung des Beweiswerts einer AU-Bescheinigung entschieden, die von einem Arzt in einem Drittstaat ausgestellt wurde. Das Urteil hat über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die tägliche Praxis.

Sachverhalt im Streitfall

Der Kläger arbeitet seit 22 Jahren bei seinem Arbeitgeber als Lagerarbeiter. Schon in den Jahren 2017, 2019 und 2020 legte er in direktem zeitlichem Zusammenhang mit seinem Urlaub AU-Bescheinigungen vor. So war es auch im Jahr 2022, was letztlich zum Rechtsstreit führte: Seinen Urlaub verbrachte der Kläger vom 22.8. bis zum 9.9.2022 in Tunesien, doch am 7.9.2022 legte er seinem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, die ihm ein tunesischer Arzt ausgestellt hatte. Der Arzt attestierte Arbeitsunfähigkeit, der Patient müsse wegen schwerer Ischiasbeschwerden strenge häusliche Ruhe einhalten und sei vom 7.9.2024 bis 30.9.2022 nicht reisefähig. Der Kläger buchte dennoch bereits am Folgetag ein Ticket für die Fähre und trat am 29.9.2022 mit dem Auto die Heimreise nach Deutschland an. Der Arbeitgeber akzeptierte die ärztliche Bescheinigung nachträglich nicht und verweigerte die Lohnfortzahlung für September 2022.

Das Arbeitsgericht hat die Klage auf Entgeltfortzahlung abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht (LAG München vom 16.5.2024 – 9 Sa 538/23) hat das Urteil abgeändert und die Beklagte zur Zahlung verurteilt.

Entscheidung des BAG

Die Revision des Arbeitgebers hatte vor BAG Erfolg. Weiterlesen