Ist ein häuslicher Behandlungsraum einem Arbeitszimmer gleichzustellen?

Mit Urteil vom 14.7.2017 (Az. 6 K 2606/15 F) hat das FG Münster entschieden, dass Kosten für einen für Notfälle eingerichteten Behandlungsraum im privaten Wohnhaus eines Arztes dem Abzugsverbot für ein häusliches Arbeitszimmer unterliegen.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin ist als Augenärztin an einer Gemeinschaftspraxis beteiligt. Zur Behandlung von Notfällen hat sie im Keller ihres privaten Wohnhauses einen Raum mit Klappliege, Sehtafel, Medizinschrank, mehreren Stühlen und medizinischen Hilfsmitteln eingerichtet. Einen gesonderten Zugang hat dieser Raum nicht; er ist nur vom Flur des Wohnhauses aus erreichbar. Die Klägerin machte die Aufwendungen für den Behandlungsraum als Sonderbetriebsausgaben im Rahmen der Feststellungserklärung der Gemeinschaftspraxis geltend. Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen nicht an, weil der Raum ein häusliches Arbeitszimmer darstelle. Weiterlesen

„Verpartnerte“ Rechtsanwälte mit Ärzten und Apothekern

Das Bundesverfassungsgericht (vom 12.01.2016 – 1 BvL 6/13) hat entschieden, dass die Regelung des § 59 Abs. 1 S. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) insoweit verfassungswidrig und damit nichtig ist, als er Anwälten untersagt, sich mit Ärzten/innen und Apothekern/innen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer Partnerschaftsgesellschaft zu verbinden. Das Bundesverfassungsgericht sieht in der Regelung einen unverhältnismäßigen und damit verbotenen Eingriff in die Berufsfreiheit.

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