Bundesgerichtshof verbietet Apotheken-Geschenke

Der BGH hat entschieden, dass es wettbewerbsrechtlich unzulässig ist, wenn Apotheken ihren Kunden beim Erwerb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln geringwertige Werbegaben wie einen Brötchen-Gutschein oder einen Ein-Euro-Gutschein gewähren (BGH v. 6.6.2019 – I ZR 206/17 und I ZR 60/18). Das tut weder Verbrauchern noch inländischen Apotheken gut, kann aber nur durch den Gesetzgeber korrigiert werden.

Sachverhalt

In den konkreten Streitfällen beanstandete der BGH Gutscheinaktionen von zwei Apotheken in Darmstadt und Berlin – einmal gab es Gratisbrötchen beim nahen Bäcker, einmal einen Ein-Euro-Gutschein für den nächsten Einkauf. Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Auch geringwertige Abgaben bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln seien wettbewerbsrechtlich unzulässig (§3a UWG), urteilte jetzt der BGH.

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Vitaminpräparate – Arznei oder Lebensmittel?

BFH zur Abgrenzung und Umsatzsteuer von Vitaminprodukten

Umsatzsteuerlich unterliegen Arzneimittel dem Regelsteuersatz, wogegen für Lebensmittel regelmäßig der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt. Im Hinblick auf den Verkauf an private Endverbraucher ist es daher für den Unternehmer durchaus vorteilhaft, wenn die vertriebenen Waren als „Lebensmittel“ deklariert werden. Doch wann gelten beispielsweise Nahrungsergänzungsmittel oder Vitaminpräparate als Lebensmittel und nicht als Arznei?

Der Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger vertrieb Nährstoffmischung mit Vitaminen und Spurenelementen in Form von Kapseln. Er geriet mit seinem Finanzamt in Streit, ob für die von ihm vertriebenen diätischen Lebensmittel der allgemeine oder der begünstigte Umsatzsteuersatz anzuwenden ist. Weiterlesen