Der BGH hat entschieden, dass es wettbewerbsrechtlich unzulässig ist, wenn Apotheken ihren Kunden beim Erwerb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln geringwertige Werbegaben wie einen Brötchen-Gutschein oder einen Ein-Euro-Gutschein gewähren (BGH v. 6.6.2019 – I ZR 206/17 und I ZR 60/18). Das tut weder Verbrauchern noch inländischen Apotheken gut, kann aber nur durch den Gesetzgeber korrigiert werden.
Sachverhalt
In den konkreten Streitfällen beanstandete der BGH Gutscheinaktionen von zwei Apotheken in Darmstadt und Berlin – einmal gab es Gratisbrötchen beim nahen Bäcker, einmal einen Ein-Euro-Gutschein für den nächsten Einkauf. Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Auch geringwertige Abgaben bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln seien wettbewerbsrechtlich unzulässig (§3a UWG), urteilte jetzt der BGH.
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