Am 16.3.2022 hat das Bundeskabinett auf Vorlage des BMAS eine neue Corona-ArbSchV beschlossen, die am 20.3.2022 in Kraft getreten und bis 25.5.2022 befristet ist. Was bedeutet das für den betrieblichen Infektionsschutz?
Hintergrund
Die seit Januar 2021 geltende Corona-ArbSchV wurde mehrfach geändert. Die Geltungsdauer der bisherigen Corona-ArbSchV (v. 25.6.2021) endete mit Ablauf des 19.3.2022. Mit Rücksicht auf das aktuelle Infektionsgeschehen sollen mit der neuen Corona-ArbSchV v. 18.3.2022 für einen Übergangszeitraum in allen Lebensbereichen weiterhin bestimmte Basisschutzmaßnahmen unter weitgehender Verantwortung des Arbeitgebers getroffen werden.
Was ist neu?
Die neue Corona-ArbSchV verpflichtet den Arbeitgeber weiterhin zur Festlegung eines betrieblichen Hygienekonzepts unter Beachtung des ArbSchG, der ArbSchV und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel (v. 10.8.2020). Anders als bisher sollen die konkreten Schutzmaßnahmen künftig aber stärker in der Eigenverantwortung der Arbeitgeber liegen. Der Arbeitgeber soll unter Berücksichtigung des regionalen Infektionsgeschehens und der besonderen tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren selbst festlegen, ob und in welchem Umfang nachfolgende Schutzmaßnahmen erforderlich sind.
Zum Schutzprogramm zählen im betrieblichen Infektionsschutz weiterhin folgende Maßnahmen: Weiterlesen