Die Republik im Home-Office, aber ohne steuerliche Arbeitszimmerberücksichtigung

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen, aber greifen die beim Corona-bedingten Home-Office?

Eine Ausnahme vom grundsätzlichen Abzugsverbot beim häuslichen Arbeitszimmer besteht insbesondere dann, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ordnet der Arbeitgeber daher das Home-Office an, was beispielsweise durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachgewiesen werden könnte, können dann bis zu 1.250 € für dem heimischen Arbeitsplatz berücksichtigt werden. Wird das häusliche Arbeitszimmer sogar zum Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung können sogar sämtliche Kosten steuermindernd abgesetzt werden.

Aber aufgepasst!

Es muss tatsächlich auch ein häusliches Arbeitszimmer gegeben sein. Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird. So der Beschluss des Großen Senat vom 27.7.2015 (Az: GrS 1/14). Lediglich eine private Mitbenutzung von weniger als 10% ist unschädlich. Weiterlesen

Arbeitszimmer muss für Tätigkeit nicht erforderlich sein

Seit etwas mehr als zwei Jahren verfasse ich den „Aufreger des Monats“ für diesen Blog. Eine der ersten Entscheidungen, die ich kritisiert hatte, war ein Urteil des FG Düsseldorf. In dem Verfahren ging es um eine Flugbegleiterin, die offenbar auch Kabinenchefin war. Sie begehrte den Abzug von Kosten eines Arbeitszimmers. Dieses sei für die im Zusammenhang mit ihrem Beruf anfallenden Vor- und Nachbereitungstätigkeiten erforderlich, da ihr für diese Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stünde.

Das Finanzamt – und auch das FG Düsseldorf ­– lehnten den Abzug der Kosten ab (FG Düsseldorf 24.4.2017, 8 K 1262/15 E). Die Begründung: „Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können zudem nur berücksichtigt werden, wenn der Raum für die Tätigkeit erforderlich ist. Dieses Kriterium ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift. Aus dem Sinnzusammenhang der Regelung zur Abzugsfähigkeit von Arbeitszimmerkosten ist jedoch zu folgern, dass ein Aufwendungsabzug nur dann erfolgen darf, wenn das Arbeitszimmer tatsächlich erforderlich für die Einkünfteerzielung ist (vgl. BFH-Urteil vom 27.9.1996, VI R 47/96, BStBl II 1997 S. 68) ….“

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Häusliches Arbeitszimmer: Kein Abzug für Umbau des privat genutzten Badezimmers

Kosten für den Umbau eines privat genutzten Badezimmers gehören nicht zu den abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14. Mai 2019 – VIII R 16/15 entschieden.

Der Streitfall

Die zusammen veranlagten Kläger hatten im Streitjahr 2011 das Badezimmer und den vorgelagerten Flur in ihrem Eigenheim umfassend umgebaut. Der Kläger nutzte in dem Eigenheim ein häusliches Arbeitszimmer für seine selbständige Tätigkeit als Steuerberater, das 8,43% der Gesamtfläche ausmachte.

Für das Streitjahr machte er 8,43% der entstandenen Umbaukosten gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Sätze 2 und 3 EStG als Betriebsausgaben im Zusammenhang mit seinem häuslichen Arbeitszimmer geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diese Aufwendungen in Höhe von rund 4.000 € – mit Ausnahme der Kosten für den Austausch der Tür zum Arbeitszimmer – nicht. Weiterlesen

Vermietung des Home-Office: Aufatmen in Altfällen

Kürzlich hatte der BFH entschieden, dass eine Überschussprognose erforderlich ist, wenn ein Arbeitnehmer eine Einliegerwohnung als Home-Office an seinen Arbeitgeber für dessen betriebliche Zwecke vermietet. Das heißt: Der Arbeitnehmer bzw. Vermieter muss nachweisen, dass er mit der Vermietung tatsächlich einen „Totalüberschuss“ erwirtschaften kann. Kann ein „Totalüberschuss“ nicht erreicht werden, darf der Arbeitnehmer bzw. Vermieter seine Kosten für das Arbeitszimmer nicht abziehen (BFH 17.4.2018, IX R 9/17). Daraufhin bestand die Befürchtung, dass viele Arbeitnehmer den Werbungskostenabzug – eventuell auch rückwirkend – verlieren würden.

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Was ist das Arbeitszimmer?

Bereits im Beitrag „Kein privates Veräußerungsgeschäft beim häuslichen Arbeitszimmer!“ habe ich darüber berichtet, dass ein häusliches Arbeitszimmer (entgegen der allgemeinen Auffassung der Finanzverwaltung) nicht zu einem anteiligen privaten Veräußerungsgeschäft führen kann. Weiterlesen

Prognosezeitraum bei Vermietung eines Home-Office

Kürzlich hatte der BFH entschieden, dass eine objektbezogene Überschussprognose erforderlich ist, wenn ein Arbeitnehmer eine Einliegerwohnung als Home-Office an seinen Arbeitgeber für dessen betriebliche Zwecke vermietet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich nicht um die Vermietung von Wohnraum, sondern um die Vermietung zu gewerblichen Zwecken handelt, da die Räume dem Arbeitgeber zur ausschließlichen Erfüllung von dessen betrieblichen Zwecken überlassen werden (BFH 17.4.2018, IX R 9/17).

In diesem Zusammenhang stellt sich natürlich die Frage, wie eine solche Überschussprognose vorzunehmen ist und – vor allem – wie lang der Prognosezeitraum sein muss. Weiterlesen

Werbungskosten für Homeoffice bei Vermietung an Arbeitgeber – Rechtsprechungsänderung

Immer öfter verlagern Arbeitgeber die Arbeitsplätze und die Arbeitsleistungen teilweise in den häuslichen Bereich ihrer Mitarbeiter. Schließt der Arbeitgeber mit dem Mitarbeiter einen Heimbüro-Mietvertrag ab und zahlt ihm für die Nutzung des Arbeitszimmers eine Miete, so handelt es sich um ein „Büro des Arbeitgebers“.

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Keine Spekulationsteuer auf häusliches Arbeitszimmer

Der Gewinn aus dem Verkauf von selbstgenutztem Wohneigentum ist auch dann in vollem Umfang steuerfrei, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden. Dies hat das FG Köln mit Urteil vom 20.3.2018 (8 K 1160/15) entschieden.

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Vorsicht beim außerhäuslichen Arbeitszimmer im Miteigentum

Aufgrund der Regelung in § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG unterliegen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einer Abzugsbeschränkung. Anders ist dies beim sogenannten außerhäuslichen Arbeitszimmer, allerdings kann in der Praxis auch hier der Werbungskostenabzug aus anderem Grund beschränkt sein.  Weiterlesen

Ist ein häuslicher Behandlungsraum einem Arbeitszimmer gleichzustellen?

Mit Urteil vom 14.7.2017 (Az. 6 K 2606/15 F) hat das FG Münster entschieden, dass Kosten für einen für Notfälle eingerichteten Behandlungsraum im privaten Wohnhaus eines Arztes dem Abzugsverbot für ein häusliches Arbeitszimmer unterliegen.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin ist als Augenärztin an einer Gemeinschaftspraxis beteiligt. Zur Behandlung von Notfällen hat sie im Keller ihres privaten Wohnhauses einen Raum mit Klappliege, Sehtafel, Medizinschrank, mehreren Stühlen und medizinischen Hilfsmitteln eingerichtet. Einen gesonderten Zugang hat dieser Raum nicht; er ist nur vom Flur des Wohnhauses aus erreichbar. Die Klägerin machte die Aufwendungen für den Behandlungsraum als Sonderbetriebsausgaben im Rahmen der Feststellungserklärung der Gemeinschaftspraxis geltend. Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen nicht an, weil der Raum ein häusliches Arbeitszimmer darstelle. Weiterlesen