Das BAG hatte sich mit der Frage der Berücksichtigung von Feiertagszuschlägen beim Mindestlohn befasst (BAG v. 17.01.2018 – 5 AZR 69/17).
Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Arbeitnehmerin war in Teilzeit beschäftigt. Arbeitsvertraglich erhielt sie einen Bruttostundenlohn von 6,60 € und – wie andere Beschäftigte – im November 2011 bis Oktober 2014 für Sonn- und Feiertagsarbeit einen Zuschlag von 2,- € pro Stunde. Seit Januar 2015 zahlt die der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin monatlich einen Stundenlohn von 8,50 €.
Die Arbeitnehmerin begehrte für diesen Zeitraum zusätzlich einen Zuschlag von Euro 2,- € pro Stunde. Sie meint, der Betrag dürfe nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden. Weiterlesen