Arbeitszeitbetrug stellt grundsätzlich einen wichtigen Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar. Dies gilt für alle denkbaren Vorgehensweisen des Arbeitszeitbetrugs (z.B. zu frühes Einstempeln, zu spätes Ausstempeln, falsche Angaben im elektronischen Zeiterfassungssystem) gleichermaßen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat diese Marschroute nun um einen weiteren Aspekt ergänzt und entschieden, dass ein Arbeitnehmer auch dann fristlos gekündigt werden kann, wenn er über mehrere Jahre hinweg dem Arbeitgeber gegenüber mehr Überstunden angegeben als er tatsächlich erbracht hat (BAG, Urteil vom 13.12.2018 – 2 AZR 370/18). Wie sich aus der aktuell veröffentlichten Urteilsbegründung ergibt, gilt dies selbst dann, wenn der Arbeitnehmer die falsche Angabe von Überstunden zuvor mit seinem Vorgesetzten und der verantwortlichen Personalreferentin abgestimmt hat. Weiterlesen
Arbeitszeitbetrug unter Mitwirkung des Vorgesetzten: Kann der Arbeitgeber fristlos kündigen?
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