Darf sich ein Arbeitgeber bei einer Kündigung auf eine Videoaufzeichnung berufen, die zwecks Überwachung am Arbeitsplatz installiert wurde? Was ist dabei zu beachten?
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Brückenteilzeit, die zweite – erneute Kompromisse erforderlich
Diesen Mittwoch war es soweit – das Bundeskabinett beschloss den Gesetzesentwurf zur sog. Brückenteilzeit: Die Einführung – neben dem bereits bestehenden Anspruch auf zeitlich nicht begrenzte Teilzeitarbeit – eines allgemeinen gesetzlichen Anspruches auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit mit Rückkehrrecht auf den vorherigen Stundenumfang.
Auf den letzten Metern waren nochmals Kompromisse des Arbeitsministers erforderlich – der im April vorlegte Referentenentwurf wurde nochmals modifiziert. Kritiker führen an, dass dadurch der Gesetzesentwurf deutlich entschärft wurde.
Was ist unverändert?
- In Betrieben mit mehr als 45 Arbeitnehmer/innen, kann verlangt werden – wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat – dass die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (Vollzeit- oder bereits Teilzeit) für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von einem Jahr bis zu 5 Jahren verringert wird.
- Zumutbarkeitsgrenze für kleinere Arbeitgeber
- Der Anspruch ist nicht auf bestimmte Gründe (Betreuung Kinder, Pflege Angehörige) beschränkt.
Home-Office im häuslichen Arbeitszimmer
Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Etwas anderes gilt lediglich wenn für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Aufwendungen können dann bis zum Höchstbetrag von 1.250 € abgezogen werden. Ist das häusliche Arbeitszimmer sogar der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, können die Aufwendungen unbegrenzt abgezogen werden. Daraus folgt auch das Home-Office nicht gleich Home-Office ist, zumindest im Hinblick auf dessen steuerliche Abzugsfähigkeit. Weiterlesen