Besonders langjährig Versicherte, die vor dem 1.1.1964 geboren wurden, haben frühestens Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben (§ 236b SGB VI). Auf die Wartezeit werden entsprechend § 51 Abs. 3a Nr. 3a SGB VI grundsätzlich Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung angerechnet; jedoch als Ausnahmeregelung keine Zeiten in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn, es sei denn der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt (sog. Rückausnahme).
Mit welchen Zeiten diese Wartezeit erfüllt werden kann, kann im Einzelfall strittig sein. Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat sich erst kürzlich zu der Frage geäußert, ob Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn auf die 45-jährige Wartezeit für die sogenannte Rente ab 63 angerechnet werden können, wenn die Wartezeiten vor dem 1.7.2014 lagen, d.h. vor dem Inkrafttreten der Norm des § 51 Abs. 3a Nr. 3a SGB VI, wonach die letzten zwei Jahre mit Arbeitslosengeldbezug für die Wartezeit nicht herangezogen werden können. Weiterlesen