Die Anrechnung von Abfindungen auf das Arbeitslosengeld anlässlich der Lösung des Arbeitsverhältnisses ist Gegenstand einer Entscheidung des BSG vom 08.12.2016 – B 11 AL 5/15 R).
Nach § 158 Abs. 1 Satz 1 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist des Arbeitgebers beendet wird und der Arbeitnehmer eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung erhält. Wird die ordentliche Kündigungsfrist des Arbeitgebers eingehalten, bleibt die Abfindung hingegen leistungsunschädlich.
In bestimmten Fällen ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsgebers ausgeschlossen oder eingeschränkt. In solchen Fällen gilt nach § 158 Abs. 1 Satz 3 SGB III eine fiktive Kündigungsfrist von einem Jahr.
Im Streitfall des BAG war der Arbeitnehmer aufgrund des Tarifvertrages für Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der BRD nur außerordentlich aus wichtigem Grund kündbar. Es galt daher die fiktive Kündigungsfrist von einem Jahr.