Arbeitslohn oder kein Arbeitslohn, das ist hier die Frage!

Wird eine Zahlung des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer nicht als Arbeitslohn qualifiziert, fällt insoweit keine Lohnsteuer und (noch wesentlich interessanter) keine Sozialversicherung an.

Insoweit kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass versucht wird, bestimmte Leistungen des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter aus dem Bereich der Arbeitnehmerschaft auszusondern und darzulegen, dass diese Leistung kein Zusammenhang mit den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen haben.

Dies wurde aktuell auch in einem Sachverhalt vor dem FG Münster versucht. Weiterlesen

Corona-Bonus und Gehaltsumwandlung – zum dritten

Arbeitgeber dürfen ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 einen so genannten Corona-Bonus bis zu 1.500 EUR steuerfrei und auch sozialversicherungsfrei gewähren. Gerade erst habe ich auf den umfassenden Frage-Antwort-Katalog des BMF zu dem Thema aufmerksam gemacht, da lässt ein Blog-Beitrag der Minijob-Zentrale aufhorchen. Es geht um die „Umwandlung“ von geleisteten Überstunden in einen Bonus. Weiterlesen

Corona-Bonus und Gehaltsumwandlung – zum zweiten

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei und auch sozialversicherungsfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Voraussetzung ist, dass diese „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ geleistet werden. Vor einigen Tagen hatte ich darauf hingewiesen, dass die Definition „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ sehr fraglich sein kann, da der BFH insoweit eine andere Auffassung vertritt als die Finanzverwaltung (vgl. Corona-Bonus und Gehaltsumwandlung – was gilt denn nun?).

Nun hat das BMF seine „Corona-FAQs“ gerade zu dem Punkt „Corona-Bonus“ erheblich ausgeweitet. Wie fast immer, wenn eine Regelung bereits bei ihrer Verabschiedung zu Interpretationen Anlass gibt, ist auch die steuerliche Handhabung des Zuschusses von 1.500 Euro eine Wissenschaft für sich geworden. Rund sechs Seiten werden bereits bis heute benötigt, um zahlreiche Fragen zu beantworten. Wohlgemerkt geht es naturgemäß nur um die steuerliche Handhabung durch die Finanzverwaltung. Was die Sozialträger und später die Gerichte dazu sagen werden, steht auf einem anderen Blatt.

Hier eine kleine Kostprobe: Weiterlesen

Corona-Bonus und Gehaltsumwandlung – was gilt denn nun?

Wie Herr Professor Jahn hier im Blog bereits berichtet hat, können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden (vgl. „Update: BMF klärt Einzelheiten für steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse in der Corona-Krise“).

Für die Arbeitgeberleistungen gelten die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 5.2.2020 (BStBl 2020 I S. 222). Das BMF-Schreiben steht allerdings den BFH-Urteilen vom 1.8.2019 (VI R 32/18, VI R 21/17, VI R 40/17) zum Thema “Gehaltsumwandlung” entgegen. Ohnehin geschuldeter Arbeitslohn ist nach den BFH-Urteilen nur derjenige Lohn, den der Arbeitgeber verwendungsfrei und ohne eine bestimmte Zweckbindung (ohnehin) erbringt. Damit kommt eine – steuergünstige – Lohnsteuerpauschalierung oder eine Steuerfreiheit selbst dann in Betracht, wenn Arbeitnehmer auf Teile ihres bisherigen Arbeitslohns zugunsten von zweckgebundenen Zuschüssen verzichten. Es liegt kann keine schädliche “Gehaltsumwandlung” vor

Das BMF will hingegen zum alten Rechtszustand zurück bzw. diesen sogar noch verschärfen und begründet seine abwehrende Haltung mit dem „Vorgriff auf eine entsprechende Gesetzesänderung“. Nur: Die Gesetzesänderung gibt es bis heute nicht. Weiterlesen

Nochmals: „Zusätzlichkeitsvoraussetzung“ beim Arbeitslohn – Grundrenten-Gesetzentwurf übernimmt Verwaltungauffassung

Im Referentenentwurf eines „Grundrentengesetzes“ (GruReG) plant das federführende BMAS in § 8 Abs. 4 EStG eine gesetzliche Definition des Kriteriums „zusätzlich geschuldeter Arbeitslohn“ im Sinne der Verwaltungsauffassung. Dies schränkt die Steuerfreiheit oder Pauschalversteuerung von Sachzuwendungen des Arbeitgebers in Zukunft erheblich ein.

Hintergrund

Lohnformwechsel des Arbeitgebers durch Sachzuwendungen an Arbeitnehmer statt (voll steuerpflichtiger) Arbeitslohn sind heutzutage weit verbreitet. Für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer ist das lohnsteuerlich interessant, wenn derartige Leistungen lohnsteuerfrei oder jedenfalls pauschalversteuert erbracht werden können. Allerdings herrscht seit einiger Zeit ein heftiger Streit zwischen Finanzverwaltung auf der einen Seite, Arbeitgebern/Arbeitnehmern sowie Finanzgerichten auf der anderen Seite, welchen Anforderungen für das Merkmal „zusätzlich zum Arbeitslohn“ gelten, damit die Steuerbegünstigung greift – ich hatte bereits berichtet. Jetzt will der Gesetzgeber die Streitfrage im Sinne der Finanzverwaltung restriktiv regeln. Weiterlesen

Steuermodell „Fahrzeugwerbung“: Es drohen Haftungsgefahren für den Arbeitgeber

Bringt der Arbeitnehmer einen Werbeaufkleber des Arbeitgebers an seinem privaten Pkw an und erhält er dafür von seinem Arbeitgeber eine Vergütung, so handelt es sich nicht um Arbeitslohn, sondern um sonstige Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 3 EStG. Diese sind steuerfrei, wenn sie weniger als 256 Euro im Jahr betragen. Soviel zur Theorie bezüglich eines seit Jahren praktizierten Steuersparmodells. Wie so häufig ist aber auch die Gestaltung „Zuschuss für eine Fahrzeugwerbung“ zu sehr auf die Spitze getrieben worden. Allzu viele Arbeitgeber haben ihren Arbeitnehmern 255 Euro lediglich dafür bezahlt, dass sie die Halterung für das Kfz-Kennzeichen mit einer Werbung für ihre Firma versehen haben. Man musste schon ein großer Optimist sein, um zu glauben, dass dies nicht den Argwohn der Finanzverwaltung erregen würde. Und so kam es wie es kommen musste.

Soeben hat das FG Münster entschieden, dass ein Entgelt, das der Arbeitgeber an seine Mitarbeiter für die Anbringung eines mit Werbung versehenen Kennzeichenhalters zahlt, der Lohnsteuer unterliegt (FG Münster, Urteil vom 3.12.2019, 1 K 3320/18 L). Weiterlesen

Neue Steuerbefreiung für Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers

Wer „fit für den Job“ sein will, kommt um Weiterbildungen nicht umhin, und zwar oftmals auch nicht um Weiterbildungen, die mit dem ausgeübten Beruf – zunächst – nur mittelbar im Zusammenhang stehen. Der Gesetzgeber will nun Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers stärker fördern und hat daher einen § 3 Nr. 19 in das Einkommensteuergesetz eingefügt. Steuerfrei sind danach Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers für Maßnahmen nach § 82 Absatz 1 und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen. Die Weiterbildung darf keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben (§ 3 Nr. 19 EStG, eingefügt durch das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“).

Die Einzelheiten: Weiterlesen

Sachbezüge und Gehaltsumwandlung – was gilt denn nun?

In meinem Blog „Aktien-Totalverluste: Was gilt den nun ab 2020?“ habe ich über das Hin und Her bei der geplanten Änderung des § 20 Abs. 2 EStG berichtet. Ein ähnliches Ping-Pong-Spiel gab – und gibt es – bei der Berücksichtigung von Sachbezügen, genauer gesagt von Prepaidkarten. Was gilt denn nun hier?

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Wenn der Arbeitgeber die Geburtstagsfeier ausrichtet…

Für besonders verdiente Mitarbeiter, die einen runden Geburtstag begehen, richten zuweilen die Arbeitgeber die Geburtstagsfeier aus und laden dazu neben Kollegen auch Geschäftspartner und Personen des öffentlichen Lebens ein. Auch Freunde und Familienangehörige des Arbeitnehmers werden eingeladen – manchmal sogar ohne Kenntnis des Arbeitnehmers.

Die Finanzverwaltung sieht in der Ausrichtung der Feier regelmäßig weniger ein Interesse des Arbeitgebers, sondern vielmehr eine „Bereicherung“ des Arbeitnehmers und möchte die entsprechenden Kosten als Arbeitslohn versteuern. Doch so leicht dürfen es sich die Finanzbeamten nicht machen. Kürzlich hat das FG Münster in einem interessanten Fall entschieden, dass die Kosten für eine Geburtstagsfeier (nur) zu zehn Prozent zu versteuern sind (Urteil vom 20.2.2019, 7 K 4084/16 E).

In dem Urteilsfall ging es zwar um Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Das Gesagte ist aber auf Arbeitnehmer übertragbar.

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Steuermodell “Prepaid-Karten” – Gesetzgeber will handeln, kommt aber zu spät

Rein in die Kartoffeln, raus aus den Kartoffeln – so oder so ähnlich kann man wohl das derzeitige Gezerre um die Steuerbegünstigung – oder um die Abschaffung eben jener Steuervorteile – für Prepaidkarten bezeichnen. Aktuell ist wohl davon auszugehen, dass die Begünstigung nach dem Willen des Gesetzgebers in bestimmten Fällen entfallen soll (also nun doch Annahme einer Geldleistung statt einer Sachleistung). Allerdings steht – je nach Sichtweise – zu hoffen oder zu befürchten, dass die geplante gesetzgeberische Umsetzung bereits heute durch die jüngste BFH-Rechtsprechung so gut wie obsolet ist.

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