Seit vielen Jahren beschäftigt die Frage, ob Zuwendungen eines Dritten bei einem Arbeitnehmer als Arbeitslohn zu versteuern sind, die Gerichte. Das BMF führt hierzu unter anderem aus (BMF-Schreiben vom 20.1.2015, BStBl 2015 I S. 143): Preisvorteile, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden, sind Arbeitslohn, wenn sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und wenn sie im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Ein überwiegend eigenwirtschaftliches Interesse des Dritten schließt die Annahme von Arbeitslohn dagegen in der Regel aus. Arbeitslohn liegt auch dann nicht vor, wenn und soweit der Preisvorteil auch fremden Dritten üblicherweise im normalen Geschäftsverkehr eingeräumt wird (z. B. Mengenrabatte).
Nun hat sich das FG Rheinland-Pfalz mit der Deutschen liebsten Kindes befasst, nämlich dem Auto, genauer gesagt mit der Gewährung von Großkundenrabatten, die Arbeitnehmer erhalten, wenn sie einen Pkw bei einem bestimmten Hersteller bzw. dessen Händlern erwerben. Und es hat zugunsten der Mitarbeiter entschieden, dass die Rabatte nicht als Arbeitslohn versteuert werden müssen (Urteil vom 9.9.2020 – 2 K 1690/18). Weiterlesen