Altersteilzeit: Erfreuliches BFH-Urteil zur Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen

Aufstockungsbeträge, die ein Arbeitgeber an Arbeitnehmer in Altersteilzeit zahlt, sind nach § 3 Nr. 28 unter den entsprechenden Voraussetzungen steuerfrei und unterliegen lediglich dem Progressionsvorbehalt. Aber steht es der Steuerfreiheit des Aufstockungsbetrags entgegen, wenn sich der Steuerpflichtige bei dessen Zufluss nicht mehr in Altersteilzeit befindet?

Der BFH hat diesbezüglich entschieden: Wird das Entgelt für die Altersteilzeitarbeit aufgestockt, ist der Aufstockungsbetrags nach § 3 Nr. 28 EStG auch dann steuerfrei, wenn sich der Steuerpflichtige bei dessen Zufluss nicht mehr in Altersteilzeit befindet. Es kommt nicht darauf an, wann gezahlt wird, sondern für welchen Zeitraum (BFH-Beschluss vom 24.10.2024, VI R 4/22).

Der Sachverhalt:

Der Kläger war vom 1.12.2009 bis zum 31.7.2015 im Rahmen einer Altersteilzeit tätig. Er war in dieser Zeit zu 50 Prozent beschäftigt und erhielt sein Arbeitsentgelt sowie einen Aufstockungsbetrag für die Altersteilzeitarbeit. Der Aufstockungsbetrag wurde im Zeitraum der Altersteilzeit als steuerfrei behandelt. Seit dem 1.8.2015 bezieht der Kläger Renten und Versorgungsbezüge. Er nahm an einem Bonusprogramm seines Arbeitgebers teil, das auf den Zeitraum vom 1.1.2013 bis zum 31.12.2016 angelegt war.

Aus dem Programm erhielt der Kläger im Januar 2017 einen Betrag in Höhe von rund 10.500 Euro ausgezahlt. Auch auf diesen Betrag wurde ein Altersteilzeit-Aufstockungsbetrag geleistet. Das Finanzamt behandelte den gesamten Auszahlungsbetrag aus dem Bonusprogramm – einschließlich des Altersteilzeit-Aufstockungsbetrags – als steuerpflichtig und gewährte lediglich die Tarifermäßigung nach der so genannten Fünftelregelung. Doch der BFH ist anderer Auffassung und beließ den Aufstockungsbetrag steuerfrei.

Die Begründung:

Maßgeblich für die Frage, ob ein steuerbegünstigter Aufstockungsbetrag vorliegt, sind in erster Linie die zwischen den Arbeitsvertragsparteien im Altersteilzeit-Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen. Auch die Aufstockung weiterer Entgeltbestandteile, die – wie im Streitfall die Bonuszahlung – nicht zum förderfähigen regelmäßigen Arbeitsentgelt im Sinne von § 6 Abs. 1 AltTZG zählen, ist unter den weiteren Voraussetzungen von § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei. Zwar kommt die Steuerfreiheit mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer die Altersteilzeitarbeit beendet oder die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze für die Regelaltersrente erreicht hat, nicht mehr in Betracht. Doch die Voraussetzungen des § 3 Nr. 28 EStG müssen nicht bei Zufluss vorliegen. Vielmehr sind die Verhältnisse des Zeitraums maßgebend, für den das Entgelt gezahlt wird. Dies gilt auch für den aufgestockten Arbeitslohn.

Denkanstoß:

Das Urteil ist erfreulich und bringt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Rechtssicherheit. Betroffene sollten das Urteil ausführlich studieren und sich in entsprechenden Fällen gegen ablehnende Steuerbescheide bzw. gegen Haftungsbescheide zur Wehr setzen.

Aufreger des Monats Dezember: Steuerliche Rechtslage für sicherheitsgefährdete Arbeitnehmer verschlechtert

Fast täglich liest man in den Zeitungen von Angriffen auf Politiker, auf Polizeibeamte, ja sogar auf Rettungssanitäter. Und immer häufiger wird beteuert, wie wichtig es ist, für den Schutz der betroffenen Personen zu sorgen. Wie fast alles im Leben hat auch das Thema „Schutz“ eine steuerliche Komponente. Das heißt, es ist zu beurteilen, ob Aufwendungen des Arbeitgebers zum Schutz seiner Arbeitnehmer steuerfrei sind oder zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen. Und ob Aufwendungen, die die Arbeitnehmer selbst tragen, steuerlich abgezogen werden dürfen.

Das BMF hat nun umfassend zur lohnsteuerlichen Behandlung der Aufwendungen des Arbeitgebers für sicherheitsgefährdete Arbeitnehmer Stellung bezogen (BMF-Schreiben vom 11.11.2024, IV C 5 – S 2332/23/10006 :001). Es hat damit ein altes BMF-Schreiben vom 30.6.1997 (BStBl 1997 I S. 696) ersetzt. Das Schreiben soll hier nicht in allen Einzelheiten vorgestellt, doch ein wichtiger Punkt sei hier erwähnt, nämlich die Übernahme der Kosten für den Einbau von Sicherheitseinrichtungen. Hier gibt es nämlich eine Verschlechterung der Rechtslage für betroffene Arbeitnehmer (und ihre Arbeitgeber). Weiterlesen

Steuerfreie Nachtzuschläge: Erfreuliches Urteil zum „Grundlohn“ bei Bereitschaftsdiensten

§ 3b EStG regelt die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (SFN-Zuschläge). Vor einiger Zeit hatte ich in dem Blog-Beitrag „Steuerfreie Zuschläge für Nachtarbeit: Aufzeichnungen sind kein Selbstzweck“ darauf hingewiesen, dass die Finanzverwaltung an die Aufzeichnungspflichten des Arbeitgebers keine überbordenden Anforderungen stellen darf und dabei auf ein Urteil des Schleswig-Holsteinisches FG vom 9.11.2022 (4 K 145/20) hingewiesen. Zudem hatte ich vor wenigen Monaten ein BFH-Urteil vorgestellt, in dem es um die Frage ging, wie der Grundlohn zu bemessen ist, der bei der Höhe der maximal zulässigen SFN-Zuschläge eine entscheidende Rolle spielt.

Das BFH-Urteil lautet: Der für die Bemessung der Steuerfreiheit von Zuschlägen zur Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit maßgebende Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum arbeitsvertraglich zusteht. Ob und in welchem Umfang der Grundlohn dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließt, ist für die Bemessung der Steuerfreiheit der Zuschläge daher ohne Belang (BFH-Urteil vom 10.8.2023, VI R 11/21; Blog-Beitrag „Steuerfreie SFN-Zuschläge: Erneute Niederlage für die Finanzverwaltung„). Nun hat der BFH in einem weiteren Verfahren abermals zugunsten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern entschieden. Weiterlesen

Führt der Empfang zur Verabschiedung eines Vorstands zu Arbeitslohn?

Treten Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer in den Ruhestand, lässt es sich der Arbeitgeber üblicherweise nicht nehmen, ihnen zum Abschied ein schönes Fest zu bescheren. Die Frage ist dann, ob die Aufwendungen des Arbeitgebers zu Arbeitslohn führen. Würde die Frage bejaht, würde sich die Freude über das Fest erheblich verringern, auch wenn der Arbeitgeber die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG wählen sollte.

Aufatmen lässt aber ein aktuelles Urteil des Niedersächsischen FG: Veranstaltet ein Arbeitgeber anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers einen Empfang, kann entgegen R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR auch bei Überschreiten der Freigrenze von 110 Euro eine betriebliche Veranstaltung vorliegen, die nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt (Niedersächsisches FG, Urteil vom 23.4.2024, 8 K 66/22). Weiterlesen

Steuerfreie Nachtzuschläge: Erfreuliches Urteil zum „Grundlohn“ bei Bereitschaftsdiensten

Die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) regelt § 3b EStG. Vor einiger Zeit hatte ich in dem Blog-Beitrag „Steuerfreie Zuschläge für Nachtarbeit: Aufzeichnungen sind kein Selbstzweck“ darauf hingewiesen, dass die Finanzverwaltung an die Aufzeichnungspflichten des Arbeitgebers keine überbordenden Anforderungen stellen darf. Dabei verwies ich auf ein Urteil des Schleswig-Holsteinisches FG vom 9.11.2022 (4 K 145/20).

Zudem hatte ich vor wenigen Monaten ein BFH-Urteil vorgestellt, in dem es um die Frage ging, wie der Grundlohn zu bemessen ist, der bei der Höhe der maximal zulässigen SFN-Zuschläge eine entscheidende Rolle spielt. Das BFH-Urteil lautet: Der für die Bemessung der Steuerfreiheit von Zuschlägen zur Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit maßgebende Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum arbeitsvertraglich zusteht.

Ob und in welchem Umfang der Grundlohn dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließt, ist für die Bemessung der Steuerfreiheit der Zuschläge daher ohne Belang (BFH-Urteil vom 10.8.2023, VI R 11/21; Blog-Beitrag „Steuerfreie SFN-Zuschläge: Erneute Niederlage für die Finanzverwaltung„). Nun hat der BFH in einem weiteren Verfahren abermals zugunsten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern entschieden.

Die Leitsätze lauten: Die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Bereitschaftsdienste, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht und gesondert vergütet werden, bemisst sich nach dem Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit und nicht nach dem Bereitschaftsdienstentgelt (entgegen Senatsurteil vom 27.8.2002, VI R 64/96, BFHE 200, 240, BStBl II 2002, 883). Nicht erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer für die zuschlagsbewehrte Tätigkeit neben den Erschwerniszuschlägen einen Anspruch auf Grundlohn hat (BFH-Urteil vom 11.4.2024, V R 1/22).

Der Sachverhalt

Die Klägerin betreibt eine Förderschule mit angeschlossenem Internat für Kinder und Jugendliche mit Beeinträchtigungen. Diese in Wohngruppen lebenden Kinder und Jugendlichen wurden von dem Betreuungspersonal ganztägig betreut. Die Betreuerinnen und Betreuer verbrachten auch die Nacht in den jeweiligen Wohngruppen. Für die Ableistung des Bereitschaftsdienstes erhielten die Mitarbeiter ein Viertel des regulären Gehalts („Tabellenentgelt“) und in den Nachtstunden je Stunde einen Zuschlag in Höhe von 15 Prozent des auf eine Stunde umgerechneten individuellen Tabellenentgelts.

Das Finanzamt wollte diese Zuschläge teilweise versteuern. Aufgrund der geringeren Beeinträchtigung beim Bereitschaftsdienst im Vergleich zum regulären Dienst sei die Grenze nicht auf der Grundlage des regulären Stundenlohns zu berechnen, sondern lediglich auf der Grundlage der Bereitschaftsentschädigung, die nur 25 Prozent der eigentlichen Vergütung betrage. Doch diese Auffassung hat der BFH – ebenso wie schon die Vorinstanz – verworfen.

Die Begründung

Auch wenn das Bereitschaftsdienstentgelt nicht zum laufenden Arbeitslohn und damit nicht zum Grundlohn gemäß § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG gehört, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht, werden die während der Nachtbereitschaft verdienten Zuschläge nicht nur neben dem Bereischaftsdienstentgelt, sondern jedenfalls auch neben dem – weil zusätzlich hierzu gewährten – Grundlohn geleistet.

Die Höhe der Steuerfreiheit der Nachtarbeitszuschläge ist nicht nach dem (anteilig) für den Bereitschaftsdienst gezahlten Bereitschaftsdienstentgelt, sondern nach dem vollen auf eine Stunde umgerechneten individuellen Tabellenentgelt zu bemessen. Denn nur das Tabellenentgelt ist der Grundlohn im Sinne von § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG und damit die maßgebliche Größe, nach der die Steuerfreiheit der Zuschläge der Höhe nach zu berechnen ist.

Denkanstoß

Das BFH-Urteil ist erfreulich und erweitert – wie schon das Urteil VI R 11/21 – den Spielraum für die Gewährung von SFN-Zuschlägen. Bei dem im ersten Leitsatz erwähnten BFH-Urteil vom 27.8.2002 (VI R 64/96) hatte der BFH entschieden: Ist in begünstigten Zeiten des § 3b EStG Rufbereitschaft angeordnet, sind Zuschläge zur Rufbereitschaftsentschädigung steuerfrei, soweit sie die in § 3b EStG vorgesehenen v.H.-Sätze, gemessen an der Rufbereitschaftsentschädigung, nicht übersteigen.

Insofern kann das jetzige Urteil also durchaus als Abkehr vor der bisherigen – wesentlich restriktiveren – Rechtsprechung gewertet werden.

Arbeitslohn bei Teilerlass eins Fortbildungsförderdarlehens

Die Klägerin nahm in den Jahren 2014 und 2015 an einer Aufstiegsfortbildung teil. Diese wurde von der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (N-Bank) mit Zuschüssen und Darlehen für die Kosten der Lehrveranstaltungen gefördert.

Der Darlehensvertrag sah vor, dass der Klägerin bei Bestehen der Prüfung ein bestimmter Prozentsatz des noch nicht fälligen Darlehens erlassen wird.

Erlass des Darlehens als Einnahme?

Nach dem erfolgreichen Abschluss der Fortbildungen wurden der Klägerin im Streitjahr 2018 daher 40 % des valutierenden Darlehens erlassen. Das Finanzamt erhöhte den Bruttoarbeitslohn der Klägerin im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr um diesen Erlassbetrag.

Der BFH bestätigte dieses Vorgehen

Nach ständiger Rechtsprechung sind Erstattungen von Werbungskosten als Einnahme bei der Einkunftsart zu erfassen, bei der die Werbungskosten früher abgezogen wurden. So auch hier.

Zum einen hat die Klägerin zuvor die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren als Werbungskosten abgesetzt. Zum anderen beruhe der nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz gewährte Darlehenserlass auf Gründen, die mit dem Beruf zusammenhingen (BFH, Urteil v. 23.11.2023 – VI R 9/21).

Weitere Informationen:

Kommentierte NWB Online-Nachricht: Einkommensteuer | Arbeitslohn bei Teilerlass eines nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz geförderten Darlehens
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Kann eine Zahlung von 1,3 Millionen Euro ein steuerfreies Trinkgeld sein?

Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist, sind steuerfrei. So steht es in § 3 Nr. 51 EStG – und zwar ohne „Wenn und Aber“, genauer gesagt ohne betragsmäßige Höhe. Bedeutet das, dass jemandem daher 50.000 Euro oder gar 1,3 Mio. Euro als steuerfreies Trinkgeld gezahlt werden können?

Mit dieser Frage mussten sich kürzlich die Richter des FG Köln befassen. Weiterlesen

Steuerfreie SFN-Zuschläge: Erneute Niederlage für die Finanzverwaltung

§ 3b EStG regelt die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (SFN-Zuschläge). Kürzlich hatte ich in dem Blog-Beitrag „Steuerfreie Zuschläge für Nachtarbeit: Aufzeichnungen sind kein Selbstzweck“ darauf hingewiesen, dass die Finanzverwaltung an die Aufzeichnungspflichten des Arbeitgebers keine überbordenden Anforderungen stellen darf und dabei auf ein Urteil des Schleswig-Holsteinisches FG vom 9.11.2022 (4 K 145/20) hingewiesen. Heute möchte ich ein weiteres Urteil vorstellen, dieses Mal des BFH. Es geht um die Frage, wie der Grundlohn zu bemessen ist, der bei der Höhe der maximal zulässigen SFN-Zuschläge eine entscheidende Rolle spielt.

Das BFH-Urteil lautet: Der für die Bemessung der Steuerfreiheit von Zuschlägen zur Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit maßgebende Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum arbeitsvertraglich zusteht. Ob und in welchem Umfang der Grundlohn dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließt, ist für die Bemessung der Steuerfreiheit der Zuschläge daher ohne Belang (BFH-Urteil vom 10.8.2023, VI R 11/21).

Der Sachverhalt:

Der Arbeitgeber gewährte seinen Arbeitnehmern steuerfreie SFN-Zuschläge. Bei der Berechnung des maßgeblichen Grundlohns bezog er – aufgrund einer Gehaltsumwandlung – entrichtete Beiträge an eine zugunsten der Arbeitnehmer eingerichtete Unterstützungskasse ein. Weder die erteilte Leistungszusage des Arbeitgebers auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung noch der Leistungsplan der Unterstützungskasse vermittelten den versorgungsberechtigten Arbeitnehmern einen eigenen Leistungsanspruch gegenüber der Unterstützungskasse. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Beiträge an die Unterstützungskasse nicht zum Grundlohn nach § 3b Abs. 2 EStG gehörten. Grundlohn sei danach der laufende Arbeitslohn. Hierunter sei nicht das arbeitsvertraglich geschuldete, sondern das tatsächlich zugeflossene Arbeitsentgelt zu verstehen. Einspruch und Klage blieben erfolglos, doch der BFH hat das Urteil aufgehoben.

Die Begründung in aller Kürze:

Durch die Steuerfreiheit der Zuschläge für den Dienst zu den begünstigten Zeiten soll dem Arbeitnehmer ein finanzieller Ausgleich für die besonderen Erschwernisse und Belastungen der mit Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit verbundenen Arbeitszeiten, die den biologischen und kulturellen Lebensrhythmus stören, gewährt werden. Dieser Ausgleich kann jedoch nur gelingen, wenn die Höhe der Steuerfreiheit nach dem vereinbarten, nicht aber nach dem tatsächlich zugeflossenen laufenden Arbeitslohn bestimmt wird. Denn nur dann kann der Arbeitnehmer von Anbeginn des Arbeitsverhältnisses und vor Ableistung des Dienstes zu den begünstigten Zeiten ersehen, in welcher Höhe die Zuschläge vom Arbeitgeber steuerfrei zu gewähren sind.

Denkanstoß:

Das BFH-Urteil ist erfreulich und erweitert den finanziellen Spielraum für die Gewährung von SFN-Zuschlägen. Das Thema „Grundlohn“ wird uns aber weiter beschäftigen. So ist zu der Frage, wie Entgelte für Bereitschaftsdienste im Rahmen der Ermittlung des Grundlohns zu berücksichtigen sind, beim BFH eine weitere Revision anhängig (Az. VI R 1/22).

Steuerfreie Zuschläge für Nachtarbeit: Aufzeichnungen sind kein Selbstzweck

§ 3b EStG regelt die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (SFN-Zuschläge). Klar ist, dass der Arbeitgeber nachweisen muss, dass der jeweilige Arbeitnehmer tatsächlich am Sonntag, einem Feiertag oder nachts gearbeitet hat, um in den Genuss der Steuerfreiheit zu kommen. Das ist letztlich Ausfluss der allgemeinen Beweisregeln. Doch wie so oft sind auch beim Thema „SFN-Zuschläge“ im Laufe der Jahre immer mehr fiktive Tatbestandsmerkmale „erfunden“ worden, die § 3b EStG „ausschmücken“. Sprich: Der Arbeitgeber soll Anforderungen erfüllen müssen, deren Grundlage sich in keinem Gesetz findet.

Glücklicherweise haben die Richter des Schleswig-Holsteinischen FG das Gesetz genau gelesen und entschieden, dass es für die Steuerfreiheit der SFN-Zuschläge unschädlich ist, wenn die Aufzeichnungen des Arbeitgebers keine genaue Anfangszeit und Schlusszeit der jeweiligen Nachtarbeit enthalten, sofern die Ableistung der Nachtarbeit unstreitig ist (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 9.11.2022, 4 K 145/20). O-Ton des Gerichts: „Denn die Aufzeichnungen erfüllen keinen Selbstzweck, sondern dienen allein der richtigen Anwendung der steuerlichen Vorschriften im konkreten Einzelfall.“ Weiterlesen

Nachzahlung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung per Summenbescheid ist kein Arbeitslohn

Die Höhe des Beitrages zur Sozialversicherung ist für jeden Arbeitnehmer eigentlich einzeln zu ermitteln und die Entgeltunterlagen sind getrennt zu führen. Mitunter verstoßen Arbeitgeber jedoch gegen die Aufzeichnungspflichten, etwa weil sie davon ausgehen, dass eine bestimmte Leistung überhaupt nicht der Sozialversicherung unterliegt. Wird ein solcher Verstoß von den Prüfern der Sozialversicherung aufgedeckt und ist eine Zuordnung des – nun der Sozialversicherung unterliegenden – Vorteils nicht getrennt möglich, können die Beiträge „von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte“ geltend gemacht werden. Vielfach werden die zusätzlichen Arbeitsentgelte geschätzt und gegenüber dem Arbeitgeber mittels eines so genannten Summenbeitragsbescheides festgesetzt (§ 28 f SGB IV).

Die Frage war, ob die (Nach-)Entrichtung von Beiträgen zur Gesamtsozialversicherung an die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) aufgrund eines Summenbescheids nach § 28f Abs. 2 SGB IV zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt. Der BFH hat dies in einem aktuellen Urteil verneint (BFH-Urteil vom15.6.2023, VI R 27/20). Weiterlesen