Ab dem 1.7.2016 wurde in 288 Abs. 5 BGB eine Verzugspauschale von Euro 40 eingefügt.
Die Vorschrift lautet:
„Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dies kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 €. …. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.“
Streitig ist, ob diese Regelung auch im Arbeitsgerichtsprozess gilt. Dort ist nämlich in § 12 a ArbGG geregelt, dass im Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes besteht. Der Wortlaut des § 288 Abs. 5 BGB regelt jedoch auch diesen Fall.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 12.5.2016 – 2 Ca 5416/15) wendet § 288 Abs. 5 BGB nicht zugunsten von Arbeitnehmern an. Das Gericht meint, dass nach der Vorschrift des § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB die Pauschale auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung bestehe. § 12 a ArbGG gehe als spezielle Regelung vor.
Das LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 13.10.2016 – 3 Sa 34/16) und das LAG Köln (Urteil vom 22.11.2016 – 12 SA 524/16) sehen dies völlig anders. Weiterlesen →