Bei einem grenzüberschreitenden Einsatz von Arbeitnehmern ist zu klären, welches Rechtssystem sozialversicherungsrechtlich anzuwenden ist. Innerhalb der EU gilt, dass Arbeitnehmer ausschließlich den Regelungen eines Mitgliedsstaates unterliegen. Normalerweise sind das die Regelungen des Landes, in dem der Arbeitnehmer tätig wird. Folge davon ist, dass ein Wechsel zwischen den jeweiligen Sozialversicherungssystemen bei Auslandseinsätzen erfolgt. Dies aber widerspricht wiederum dem Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit und der Freizügigkeit. Vor dem Hintergrund dieses Konflikts hatte der EuGH einen konkreten Fall zu entscheiden. Weiterlesen
A1-Entsendebescheinigung über Zuständigkeit des Sozialversicherungssystems grundsätzlich bindend
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