Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich und stellt den Arbeitnehmer trotz dessen Beschäftigungsanspruchs von der Arbeit frei, unterlässt der Arbeitnehmer in der Regel nicht böswillig i.S. des § 615 S. 2 BGB anderweitigen Verdienst, wenn er nicht schon vor Ablauf der Kündigungsfrist ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis eingeht – so das BAG (BAG, Urteil v. 12.2.2025 – 5 AZR 127/24).
Sachverhalt im Streitfall
Der Kläger war bei dem beklagten Arbeitgeber als Senior Consultant mit einer monatlichen Vergütung von rund 6.400 Euro brutto beschäftigt. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom Ende März 2023 ordentlich zum 30.6.2023 und stellte den Kläger unter Einbringung von Resturlaub unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung frei. Der vom Kläger erhobenen Kündigungsschutzklage gab das Arbeitsgericht Ende Juni 2023 statt, die vom Arbeitgeber dagegen eingelegte Berufung wies das Landesarbeitsgericht (LAG) zurück.
Nach Zugang der Kündigung meldete sich der Kläger Anfang April 2023 arbeitssuchend und erhielt von der Agentur für Arbeit erstmals Anfang Juli Vermittlungsvorschläge. Der beklagte Arbeitgeber übersandte ihm aber schon im Mai und Juni 2023 insgesamt 43 von Jobportalen oder Unternehmen online gestellte Stellenangebote, die nach ihrer Einschätzung für den Kläger in Betracht gekommen wären. Auf sieben davon bewarb sich der Kläger, allerdings erst ab Ende Juni 2023. Weiterlesen