Nun ist es wieder soweit: Wohl jeder, der im Steuerrecht oder im Rechnungswesen tätig ist, plagt sich mit der Umstellung der Umsatzsteuersätze zum 1. Januar 2021 herum. Der eine oder andere hat noch die Hoffnung gehegt, dass Olaf Scholz die Minderung der Steuersätze um ein Jahr verlängert, doch – Stand heute – sieht es nicht danach aus. Und so ist es kein Wunder, dass die Gestaltungsmodelle zur Ausnutzung der geminderten Steuersätze nur so aus dem Boden sprießen.
Ob sie steuerlich alle tauglich sind, kann ich nicht beurteilen. Vor allem habe ich aber den Eindruck, dass Unternehmer und Verbraucher eigenartigen zivilrechtlichen „Konstruktionen“ zustimmen, um ein paar Euro Umsatzsteuer zu retten, etwa wenn es beim Bau um die „gekünstelte“ Aufteilung und Abnahme von Bauleistungen geht oder wenn für den Porsche, der erst in 2021 geliefert werden kann, heute ein Gutschein ausgestellt wird (1). Weiterlesen