Das Bundesverfassungsgericht (vom 12.01.2016 – 1 BvL 6/13) hat entschieden, dass die Regelung des § 59 Abs. 1 S. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) insoweit verfassungswidrig und damit nichtig ist, als er Anwälten untersagt, sich mit Ärzten/innen und Apothekern/innen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer Partnerschaftsgesellschaft zu verbinden. Das Bundesverfassungsgericht sieht in der Regelung einen unverhältnismäßigen und damit verbotenen Eingriff in die Berufsfreiheit.
„Verpartnerte“ Rechtsanwälte mit Ärzten und Apothekern
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