Aufreger des Monats Oktober: Anzeigepflicht für Steuergestaltungen – das „Dokument des Grauens“ liegt vor

Mit Datum vom 26.9.2019 ist nun „endlich“ der Referentenentwurf des „Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen“ an die Verbände versandt worden. Ich hatte zwar noch nicht die Gelegenheit, das 62 Seiten umfassende Manuskript in allen Einzelheiten zu studieren. Aber klar ist: Die Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen wird kommen. Ob auch eine Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen kommen wird, ist hingegen zumindest aus heutiger Sicht fraglich.

Wie dem auch sei: Das Gesetz – egal ob Anzeigepflicht für nationale oder internationale Gestaltungen – wird unseren Berufsstand verändern und so bezeichne ich den Gesetzesentwurf auch als „Dokument des Grauens.“

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Anzeigepflicht für Steuergestaltungen: „Meldepflicht erfüllt = Job weg“

Kürzlich habe ich bezüglich der Anzeigepflicht für Steuergestaltungen über einen lohnsteuerlich relevanten Fall berichtet. Danach entsendet ein Unternehmen seine Mitarbeiter für jeweils drei Monate ins Ausland. Exakt nach drei Monaten wird den Arbeitnehmern jeweils ein vierwöchiger Zwangsurlaub „verordnet“. Im Anschluss geht es wieder für drei Monate ins Ausland.

Hintergrund: Es sollen jeweils die Mehraufwendungen für Verpflegung steuerfrei gezahlt werden können. Der Sachverhalt wäre nach dem derzeit vorliegenden Referentenentwurf zur Anzeigepflicht für Steuergestaltungen meldepflichtig, und zwar inklusive Namensnennung, und zwar wohlgemerkt auch vom Arbeitnehmer, denn er ist – zumindest mittelbar – Nutzer der Gestaltung. Nun ist der eine oder andere aufgeschreckt, denn es stellt sich die Frage, wie sich die Erfüllung der Anzeigepflicht eigentlich mit dem Arbeitsrecht verträgt.

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Anzeigepflicht für Steuergestaltungen: Meldepflichtige Ausnutzung der Drei-Monats-Frist

Bereits mehrfach habe ich über die geplante Anzeigepflicht für Steuergestaltungen berichtet. Einige Leser dieses Blogs waren aufgeschreckt, da im grenzüberschreitenden Bereich eventuelle Gestaltungen ohne jegliche Kleinbetrags- bzw. Mindestregelung gemeldet werden müssen. Und vor allem soll die Meldung auch für bereits verwirklichte Sachverhalte gelten, da das Gesetz eine Rückwirkung vorsieht. Konkret sollen Gestaltungen gemeldet werden, bei denen der erste Schritt zur Umsetzung nach dem 24. Juni 2018 erfolgt ist. Ich bin kürzlich gefragt worden, wie folgender Fall zu werten ist:

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Anzeigepflicht für Steuergestaltungen – Steuergefährdung auch ohne Steuergefährdung

Die Anzeigepflicht für Steuergestaltungen soll den Fiskus vor „aggressiven“ Modellen schützen. Daher geht es insbesondere darum, „künstliche“ Gestaltungen anzuzeigen, bevor sie verwirklicht werden. Das heißt:  Wird eine Gestaltung gewählt, um einen nicht vorgesehenen Steuervorteil zu erlangen, muss vorweg angezeigt werden.

Dazu ein Beispiel: Ein GmbH-Gesellschafter hat eine Bürgschaft für Bankverbindlichkeiten der Gesellschaft übernommen. Mit Blick auf die drohende Inanspruchnahme aus der Bürgschaft und die bevorstehende Vollstreckung in ein als Sicherheit dienendes privates Grundstück sowie die drohende Liquidation der Gesellschaft leistet er eine Zuführung in die Kapitalrücklage der GmbH. Die GmbH verwendet das Geld planmäßig dazu, ihre Bankverbindlichkeiten zu tilgen. Durch Erfüllung der Hauptschuld werden auch die Bürgen von der Haftung frei. Die Haltung der Finanzverwaltung: Die Gestaltung ist „künstlich“, denn der Gesellschafter hätte das Geld ja auch direkt an die Bank zahlen können. Daher seien keine nachträglichen Anschaffungskosten i.S. des § 17 EStG gegeben.

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Anzeigepflicht für Steuergestaltungen – Beratung von Pflegeheimen wird zum Risiko

Ich habe es Ihnen versprochen: Ich werde die Absurditäten der geplanten Anzeigepflicht für Steuergestaltungen darstellen. Heute geht es um die Beratung von Pflegeheimen.

Dazu ein Beispiel: Es wird eine Gestaltung für ein Pflegewohnheim entworfen, deren Bewohner auch Anteile an dem Heim halten (der Fall, dass sich die Bewohner „einkaufen“, ist durchaus häufig anzutreffen). Die Gestaltung wird nicht nur für das eine Pflegeheim „eingesetzt“, sondern auch für zwei weitere Einrichtungen. Das Heim befindet sich in einer Stadt, in der zahlreiche ausländische Soldaten stationiert waren. Es kann davon ausgegangen werden, dass einige Soldaten in Deutschland geheiratet haben und hier bis zu ihrem Lebensende wohnen, allerdings noch über ihre ausländische Staatsbürgerschaft verfügen und auch im Ausland Immobilien- oder Kapitalvermögen halten. Zum Teil sind die Bewohner verstorben und ihre Angehörigen leben im Ausland.

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Anzeigepflicht für Steuergestaltungen – was ist mit der Lohnsteuer?

Sie merken es: Die geplante Anzeigepflicht für Steuergestaltungen ist zu meinem Lieblingsthema geworden – wenn man es denn so bezeichnen will. Denn tatsächlich hoffe ich, dass sie niemals das Licht der Welt erblicken wird. Da aber die EU-Richtlinie umgesetzt werden muss, wird meine Hoffnung wohl enttäuscht werden. Und so nutze ich wenigstens die Gelegenheit, um die Absurditäten – anders lässt es sich leider nicht bezeichnen – des geplanten Gesetzes darzustellen. Hier eine kleine Kostprobe:

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Anzeigepflicht für Steuergestaltungen – die neue „Beta-Gesetzgebung“

Am 21. Februar hatte ich Gelegenheit, während des Bremer Steuerforums zum Thema „Anzeigepflicht für Steuergestaltungen“ zu referieren und im Anschluss an einer Podiumsdiskussion teilzunehmen. Ich selbst war eigentlich schon der Meinung, unendlich viele Ungereimtheiten des geplanten Gesetzes zu kennen. Nach Hause gefahren bin ich mit vielen weiteren Fragen. Letztlich bin ich zu der Überzeugung gelangt, dass der Gesetzgeber künftig bewusst eine „Beta-Gesetzgebung“ in Kauf nimmt. Was ich damit meine?

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Anzeigepflicht für Steuergestaltungen – es wird ernst

In den letzten Wochen ist es um das Thema „Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen“ still geworden. Manche hatten schon gehofft, es bliebe bei der Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Gestaltungen. Doch weit gefehlt. Es liegt nun ein erster Referentenentwurf mit Stand 30.1.2019 vor, der jedoch – so der „O-Ton“ – noch der Ressortabstimmung bedarf. Von daher darf der Referentenentwurf auch nicht als Referentenentwurf bezeichnet werden. Nennen wir ihn daher den „Entwurf eines Referentenentwurfs.“ Wie dem auch sei: Das Papier sieht eine Anzeigepflicht für innerdeutsche Steuergestaltungen vor. Und natürlich auch für grenzüberschreitende Gestaltungen. Während es im nationalen Bereich immerhin Mindestregelungen geben soll (z.B. eine Einkunftsgrenze von 500.000 Euro), sucht man diese bei den grenzüberschreitende Gestaltungen vergebens. Berater im grenznahen Bereich sowie Kolleginnen und Kollegen mit internationaler Mandantschaft werden sich freuen.

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Steuergestaltungen und Pressefreiheit – das verträgt sich wohl nicht

Am 21. Februar des kommenden Jahres darf ich auf Einladung des Steuerberaterverbandes Bremen beim dortigen Steuerforum zum Thema „Anzeigepflicht für Steuergestaltungen“ vortragen. Insbesondere geht es um einen Ausblick, was diese für die Zukunft bedeuten wird.

Unter anderem befasse ich mich mit folgendem „Problem“, das auf uns zukommen kann: Eine Steuergestaltung wird frühzeitig angezeigt, die zuständigen Politiker werden informiert, allerdings wird nicht gehandelt. Sprich: Die Gestaltungen laufen unverändert weiter. Nun erfährt dies ein investigativer Journalist und berichtet über den tatsächlichen oder vermeintlichen Skandal. Wer wird bei dem „Spiel“ verlieren? Der oder die Politiker, ein „Sündenbock“ aus der Finanzverwaltung, der Gestaltende (z.B. ein Bankhaus) bzw. sein Intermediär oder der investigative Journalist? An den Journalisten denken Sie wohl zuletzt. Doch falsch gedacht, wie der aktuelle Fall des Journalisten Oliver Schröm zeigt.

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Noch einmal zur Talkrunde „Anne Will“

Leider muss ich doch noch einmal auf die Diskussion der jüngsten „Anne Will-Sendung“ zurückkommen, in der es – wie bereits erwähnt – auch um das Thema „Anzeigepflicht für Steuergestaltungen“ ging. Frau Schwesig brachte in dieser Runde die Themen „Steuerhinterziehung“ und „Legale Steuergestaltung“ etwas durcheinander, was ihr als ehemaliger Steuerfahnderin nicht passieren dürfte.

Mir ist aber noch eine andere Aussage zumindest vage in Erinnerung geblieben, die ebenfalls kritikwürdig ist. Ein von Frau Schwesig vorgebrachtes Beispiel zur Begründung der Einführung einer Anzeigepflicht lautete in etwa wie folgt: „Es kann nicht sein, dass ein Arbeitnehmer jeden gefahrenen Kilometer zur Arbeit nachweisen muss, während sich die Konzerne arm rechnen.“ (Der genaue Wortlaut war etwas anders, aber es ging in diese Richtung). Nun, die Aussage ist a) vernünftig, b) moralisch einwandfrei und ihr ist c) zuzustimmen.

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