Das hört sich nach dem verfahrensrechtlichen Supergau an. Die Nachlassverbindlichkeit (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG) in Form der ESt des Erblassers hat sich wesentlich erhöht, weil das FA nach einer Außenprüfung begünstigte Tatbestände nicht anerkennt (hier Widerruf des „steuerfreien“ Sanierungsgewinns). Die Festsetzungsverjährung ist für den Erbschaftsteuerbescheid unstreitig eingetreten. Wie kommt nun eine sachgerechte Besteuerung zustande? Das FA jedenfalls will den Erbschaftsteuerbescheid nicht zugunsten der Erben ändern (und freut sich über die erheblichen Mehrsteuern). Weiterlesen
Nachlassverbindlichkeit erhöht sich – Festsetzungsverjährung Erbschaftsteuerbescheid
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