Rudert der BFH in Sachen „Anschaffungsnaher Aufwand“ zurück?

Der BFH hatte mit drei Urteilen vom 14.6.2016 (IX R 25/14, IX R 15/15 und IX R 22/15) für einen Paukenschlag in Sachen „Anschaffungsnahe Herstellungskosten“ gesorgt. Er zählt auch reine Schönheitsreparaturen zu den „Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen“ i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG, so dass diese in die Prüfung der 15-Prozent-Grenze einzubeziehen sind. Das heißt: Übersteigt die Gesamtsumme der innerhalb von drei Jahren angefallenen Renovierungskosten (inkl. Schönheitsreparaturen) 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes, kann der Aufwand nur nach den AfA-Regelungen abgeschrieben werden.

Ich kann und konnte mich mit der Rechtsprechung nicht anfreunden. Zumindest hätte der BFH in den Urteilsgründen für mehr Klarheit sorgen müssen, denn schon im Juni 2016 war abzusehen, dass es Fälle gibt, die bei strikter Anwendung der Regel „15 Prozent auf alles“ zu sachfremden Ergebnissen führt. In einem Fall ist der BFH nun zurückgerudert, oder soll ich sagen, er hat seine Auffassung „geschärft“. Weiterlesen