Unterhalt – Anrechnung eigener Einkünfte

Steuerpflichtige können bekanntlich die Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung einer unterhaltspflichtigen Person (z.B. Kind) bis zu 9.984 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen (§ 33a Abs. 1 EStG). Dieser Betrag erhöht sich, um die ebenfalls getragenen Aufwendungen für die Absicherung, zum Beispiel die Kranken- und Pflegeversicherung, wenn sie vom Unterhaltsempfänger nicht als Sonderausgaben abgezogen werden können.

Kürzung um eigene Einkünfte

Die abziehbaren Unterhaltskosten sind um die eigenen Einkünfte des Unterhaltsempfängers mindern. Hier handelt es ich um Einkünfte im Sinne des § 2 EStG. – Aber auch Ausbildungshilfen mindern die abziehbaren Unterhaltsaufwendungen. Ausnahmen gibt es hier nur in besonderen Fällen (BFH Urteil v. 07.03.2002 – III R 22/01 und v. 18.05.2006 – III R 5/05). Der Grundfreibetrag soll das Existenzminimum steuerfrei stellen. Ist das daher nachvollziehbar?

Es kommt noch „besser“…  Weiterlesen

Zur Anrechnung der Erbschaft- auf die Einkommensteuer

In bestimmten Fällen kann es dazu kommen, dass Vermögensgegenstände im Erbfall der Erbschaftsteuer unterliegen und später Erträge aus diesem Vermögen zusätzlich mit Einkommensteuer belastet sind. Daher kann bei der späteren Einkommensteuer, die der Erbe zu bezahlen hat, die bereits früher gezahlte Erbschaftsteuer – nach einem komplizierten Berechnungsschema – steuermindernd angerechnet werden (§ 35b EStG). Die Vorschrift bzw. das Thema „Doppelbelastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer“ haben eine durchaus wechselvolle Geschichte.

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Keine Anrechnung der Abfindung gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitslosengeld

Die Anrechnung von Abfindungen auf das Arbeitslosengeld anlässlich der Lösung des Arbeitsverhältnisses ist Gegenstand einer Entscheidung des BSG vom 08.12.2016 – B 11 AL 5/15 R).

Nach § 158 Abs. 1 Satz 1 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist des Arbeitgebers beendet wird und der Arbeitnehmer eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung erhält. Wird die ordentliche Kündigungsfrist des Arbeitgebers eingehalten, bleibt die Abfindung hingegen leistungsunschädlich.

In bestimmten Fällen ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsgebers ausgeschlossen oder eingeschränkt. In solchen Fällen gilt nach § 158 Abs. 1 Satz 3 SGB III eine fiktive Kündigungsfrist von einem Jahr.

Im Streitfall des BAG war der Arbeitnehmer aufgrund des Tarifvertrages für Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der BRD nur außerordentlich aus wichtigem Grund kündbar. Es galt daher die fiktive Kündigungsfrist von einem Jahr.

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Anrechnung der Gewerbesteuer – Vorsicht bei Ein- und Austritt von Gesellschaftern

Das BMF hat sich mit Schreiben vom 03.11.2016 (BStBl 2016 I S. 1187) zur Steuerermäßigung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß § 35 EStG („Gewerbesteuer-Anrechnung“) geäußert. Neben Fragen zur Verrechnung von Gewinnen von Verlusten bzw. von Gewinn- und Verlustquellen geht es insbesondere auch um die Systematik der Anrechnung bei Gesellschaftern von Personengesellschaften. Von besonderem Interesse ist dabei folgender Satz, dessen Brisanz meines Erachtens in der Praxis noch nicht hinreichend beachtet wird: Weiterlesen