Vor einigen Monaten habe ich an einer Vortragsveranstaltung der Stadtwerke meiner Heimatgemeinde teilgenommen, in der es um Photovoltaikanlagen ging. Es wurde ein Modell vorgestellt, bei dem Photovoltaikanlagen lediglich gemietet werden und der Betrieb für den Hauseigentümer damit ohne größere Risiken verbunden ist. Nun muss man wissen, dass in meiner Heimatgemeinde Herten sehr viele ehemalige Bergleute leben, die Anpassungsgeld oder aber eine Rente bereits weit vor Erreichen des 65. Lebensjahres beziehen. Und so kam zwangsläufig die Frage auf, wie sich denn die Einnahmen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage auf die Rente auswirken würden. Der Vortragende wusste darauf keine Antwort. Diese hat nun – wenn auch in einem anderen Fall – das Sozialgericht Mainz gegeben. Es hat entschieden, dass Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage auf eine Altersrente anzurechnen sind und bei Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze dazu führen können, dass bereits ausgezahlte Rentenleistungen zurückerstattet werden müssen (Urteil vom 27.11.2015, Aktenzeichen S 15 R 389/13).
Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage sind auf Altersrente anzurechnen
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