Mittels des sogenannten Investitionsabzugsbetrags sollen die Investitionen kleiner und mittlerer Unternehmen steuerlich gefördert werden. Dies soll laut Gesetzesbegründung und insbesondere auch in Corona-Zeiten verbessert werden. Dabei geht es im Wesentlichen um folgende Änderungen: Weiterlesen
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Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung für Anmietung von Messeständen
Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG, also die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, hat in den letzten Jahren im Rahmen von Betriebsprüfungen immer mehr Raum eingenommen. Man wundert sich ein wenig, was die Finanzverwaltung alles hinzurechnen möchte. Einen schönen Teilerfolg können nun jedoch die Gewerbetreibenden für sich verbuchen, die Messestände anmieten. Auch hier ist nämlich streitig, ob die für die Anmietung von Messestandflächen gezahlten Entgelte unter § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG fallen. Das FG Düsseldorf jedenfalls hat eine Hinzurechnung mit Urteil vom 29.01.2019 (10 K 2717/17 G, Zerl) abgelehnt.
Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im November 2018
Auch im November finden Sie an dieser Stelle wieder drei Anhängigkeiten beim BFH. Diesmal geht es um die Verbleibensvoraussetzung beim Investitionsabzugsbetrag, die Verzinsung zugunsten des Steuerpflichtigen und um die Frage der Fremdüblichkeit bei Dienstwagengestellung an den Ehegatten im Mini Job. Weiterlesen
IAB: Lagerung von Werkzeugen beim Auftragnehmer
In meinem Blog-Beitrag „Umwandlungshemmnis Investitionsabzugsbetrag“ hatte ich Ende 2017 darauf hingewiesen, dass ich kein Freund von Investitionsabzugsbeträgen (IAB) bin – zumindest wenn sie aus steuerlichen Gründen „nicht unbedingt benötigt werden“. Anders ausgedrückt: Wenn ohnehin genügend Liquidität vorhanden ist und die Gewinne stabil sind, Spitzen also nicht „geglättet werden müssen“, ist die Bildung eines IAB meines Erachtens zu hinterfragen. Ungeachtet dessen bin ich der Meinung, dass die ewigen Streitigkeiten um den IAB viel zu viele Kapazitäten bei Steuerberatern, Finanzbeamten und Gerichten binden. Angesichts der niedrigen Zinsen (ich meine nicht die Steuerzinsen) ist der Grund für die ursprüngliche Einführung, nämlich den betroffenen Unternehmern Liquiditätsvorteile zu verschaffen, ohnehin entfallen.