Das OLG Düsseldorf (Az: I-23 U 101 und 151/15 vom 21.2.2017) hat eine für den Steuerberater positive Entscheidung zur Anlagenbuchführung getroffen.
Zunächst hat das OLG grundsätzlich festgestellt, dass neben der Finanzbuchführung auch die Anlagenbuchführung abrechnungsfähig ist. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Steuerberater nicht mit der Vollbuchführung und der Erstellung der Jahresabschlüsse beauftragt ist.
Ist der Steuerberater mit der Vollbuchführung beauftragt, so kann er durch eine Honorarvereinbarung nach § 4 StBVV in Textform regeln, dass die Anlagenbuchführung zusätzlich abzurechnen ist (aus Beweisgründen sollte er mit dem Mandanten vorab einen entsprechenden schriftlichen Auftrag vereinbaren).