Kein Sonderausgabenabzug für „Riester“ ohne Anlage AV

Beiträge zur so genannten Riester-Förderung werden mit einer Zulage und gegebenenfalls einem ergänzenden Abzug als Sonderausgabe belohnt. Um den Sonderausgabenabzug zu erhalten, müssen Betroffene aber die zwingend die „Anlage AV“ abgeben. Jüngst hat das Hessische Finanzgericht entschieden, dass die – eventuell versehentliche – Nichtabgabe der Anlage AV später nicht geheilt werden kann. Das heißt:

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