Seit einigen Jahren dreht sich das umsatzsteuerliche Rad rund um die Besteuerung des Onlinehandels ziemlich schnell. Angefangen von den §§ 22f und 25e UStG, welche die umsatzsteuerliche Haftung von Marktplatzbetreibern erstmalig seit dem 1. Januar 2019 regeln, kommt es nun ab dem 1. Juli 2021 zu umfangreichen Änderungen bei der Umsatzbesteuerung im Rahmen des Verkaufs über jene Plattformen.
Diesbezüglich wurde den Verbänden nun der Entwurf eines BMF Schreibens zur „zweiten Stufe des sogenannten Mehrwertsteuer-Digitalpakets“ vorgelegt (auf Basis des JStG 2020 vom 21. Dezember 2020). Auf über 29 Seiten finden sich umfangreiche Änderungen betreffend die Behandlung von Fernverkäufen nach § 3c UStG (vormals „Versandhandelsregelung“) sowie die Erweiterung des besonderen Besteuerungsverfahrens, welches gemeinhin als „One-Stop-Shop“-Verfahren bezeichnet wird (vormals „Mini-One-Stop-Shop“-Verfahren).
Ungeachtet zahlreicher Änderungen für im Drittland ansässige Unternehmen sowie die Einführung eines fiktiven Reihengeschäfts beim Verkauf über elektronische Schnittstellen, befasst sich dieser Artikel mit der grundlegenden Problematik im Inland ansässiger Unternehmer, welche zukünftig Umsätze über Online-Marktplätze generieren und die Lagerung der angebotenen Waren dem jeweiligen Marktplatzbetreiber überlassen. Weiterlesen