Der steuerliche Abzug von Vorsorgeaufwendungen war schon immer recht schwierig zu berechnen. Seine Ermittlung dürfte Generationen von angehenden „Steuerprofis“ Kopfzerbrechen bereitetet haben. Durch die Systemumstellung im Jahre 2005 und eine weitere Änderung in 2010 ist die Berechnung dann noch einmal verkompliziert worden. Eine Berechnung der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen „per Hand“ ist kaum noch möglich, obwohl sie zuweilen erforderlich ist, um zum Beispiel zu wissen, wie viel noch in einen „Rürup-Vertrag“ steuerlich begünstigt eingezahlt werden darf.
Um dem Ganzen die Krone aufzusetzen, hat der Gesetzgeber seinerzeit die Günstigerprüfung eingeführt. Steuerlich natürlich dankenswert – und verfassungsrechtlich möglicherweise geboten – prüft das Finanzamt von Amts wegen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, ob die neue Regelung nach der Systemumstellung oder die alte Regelung des Jahres 2004 günstiger ist (§ 10 Abs. 4a EStG).
Doch im Jahre 2020 ist das Ende der Günstigerprüfung erreicht. Letztmalig für das Jahr 2019 wird die Summe der (neuen) Höchstbeträge mit dem Vorsorgehöchstbetrag des Jahres 2004 verglichen. Weiterlesen