Aufgeschobene Altersrente: Darf der Fiskus Rentner weiter bestrafen?

Je später ein Steuerzahler erstmals seine Rente bezieht, umso höher ist der Besteuerungsanteil seiner Renteneinkünfte. Das gilt auch bei einer „aufgeschobenen Altersrente“. Das bedeutet: Wer den Rentenbeginn in Übereinstimmung mit seinem Rentenversicherungsträger oder seinem Versorgungswerk nach hinten schiebt, wird vom Fiskus bestraft, indem ein höherer Besteuerungsanteil als bei einem „fristgerechten“ Rentenbeginn zugrunde gelegt wird. Im vergangenen Jahr hat der BFH entschieden, dass diese „Bestrafung“ rechtens ist (BFH-Urteil vom 31.8.2022, X R 29/20): Weiterlesen

Höhe des steuerfreien Teils der Rente bei aufgeschobenem Rentenbeginn

Entscheidungsfall

Der Kläger bezog im Streitjahr u. a. eine Rente des Schleswig-Holsteinischen Versorgungswerks für Rechtsanwälte. Ausweislich der Satzung besteht ein Anspruch auf die Rente des Schleswig-Holsteinischen Versorgungswerks für Rechtsanwälte mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Unmittelbar vor Erreichen der Altersgrenze beantragte der Kläger entsprechend der Satzung des Versorgungswerks, die Rentenzahlungen über die Altersgrenze bis zur Vollendung des 66. Lebensjahres hinauszuschieben. Entsprechend verfuhr er in den Folgejahren. Die Rente wurde insgesamt bis Oktober 2012 aufgeschoben.

Im streitigen Einkommensteuerbescheid 2016 wurde ein steuerfreier Teil der Rente abgezogen, der für das Jahr 2013 aus einem Besteuerungsanteil von 64 % errechnet worden war. Als Beginn der Rente wurde hierbei auf den 1. Oktober 2012 abgestellt.

Hiergegen wandten sich der Kläger erfolglos. Zur Begründung führte er aus, dass als Rentenbeginn für die Altersrente des Schleswig-Holsteinischen Versorgungswerks für Rechtsanwälte nicht das Jahr 2012, sondern das Jahr 2009 zu berücksichtigen sei. Der reguläre Rentenbeginn wäre der 1. Oktober 2009 gewesen. Ab diesem Zeitpunkt bestünde ein Anspruch auf die Altersrente.

Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 02.09.2020 – 2 K 159/19

Das FG wies die Klage als unbegründet zurück. Der Besteuerungsanteil der Rente aus dem Versorgungswerk sei zutreffend nach dem für einen Rentenbeginn im Jahr 2012 geltenden Prozentsatz bestimmt worden. Maßgeblich sei das Jahr der ersten tatsächlichen Rentenzahlung – im Streitfall das Jahr 2012. Nur so werde dem verfassungsrechtlichen Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit entsprochen. Die Leistungsfähigkeit werde bei einer Rentenzahlung aber erst bei einer tatsächlichen Zahlung erhöht und nicht bereits bei einem bestehenden Rechtsanspruch, auf den zunächst verzichtet wird.

Das FG Schleswig-Holstein hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen, die inzwischen unter Az. X R 29/20 beim BFH anhängig ist.

Anmerkung zur Entscheidung

Der Entscheidungsfall betrifft die berufsständische Altersversorgung, wäre aber auch für Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung denkbar. Weiterlesen

Verstärkt Aufforderungen zur Abgabe von Steuererklärungen an Rentner

Offenbar werden verstärkt Rentner zur Abgabe von Steuererklärungen aufgefordert. In den Fokus geraten augenscheinlich vor allem verwitwete Senioren. Womöglich sind die „fetten Jahre“ vorbei. Weiterlesen

Rente mit 63: Vorsicht bei Arbeitslosengeldbezug in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn

Besonders langjährig Versicherte, die vor dem 1.1.1964 geboren wurden, haben frühestens Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben (§ 236b SGB VI). Auf die Wartezeit werden entsprechend § 51 Abs. 3a Nr. 3a SGB VI grundsätzlich Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung angerechnet; jedoch als Ausnahmeregelung keine Zeiten in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn, es sei denn der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt (sog. Rückausnahme).

Mit welchen Zeiten diese Wartezeit erfüllt werden kann, kann im Einzelfall strittig sein. Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat sich erst kürzlich zu der Frage geäußert, ob Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn auf die 45-jährige Wartezeit für die sogenannte Rente ab 63 angerechnet werden können, wenn die Wartezeiten vor dem 1.7.2014 lagen, d.h. vor dem Inkrafttreten der Norm des § 51 Abs. 3a Nr. 3a SGB VI, wonach die letzten zwei Jahre mit Arbeitslosengeldbezug für die Wartezeit nicht herangezogen werden können. Weiterlesen

Altersdiskriminierung – Kündigung wegen Rente auch im Kleinbetrieb unwirksam

„Niemand hört es gern, dass man Greis ihn nennt“, so Johann Wolfgang von Goethe. Da hat Herr von Goethe etwas erkannt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied jüngst (BAG, Urteil vom 23.07.2015 – 6 AZR 457/14) – ganz im Sinne Goethes – dass eine Arbeitgeberkündigung, die aufgrund der Erreichung des Rentenalters erfolgt, altersdiskriminierend und daher unwirksam sei. Dies gelte auch im Kleinbetrieb. Weiterlesen