Fällt die Altersgrenze für Notare?

Am 7.8.2023 hat der für Notarangelegenheiten zuständige BGH-Senat über die Frage verhandelt, ob die Höchstaltersgrenze von 70 Jahren für Notare gegen höherrangiges Recht verstößt. Der Verfahrensausgang (BGH, NotZ(Brfg) 4/22) hat weit über Einzelfall hinaus reichende Bedeutung für die Frage möglicher Altersdiskriminierung bestimmter Berufsgruppen.

Worum geht es im Streitfall?

Der Kläger ist Anwaltsnotar und wird im Laufe des Jahres 2023 das 70. Lebensjahr vollenden. Er macht geltend, die Höchst-Altersgrenze von 70 Jahren für Notare verstoße gegen europäisches Gemeinschaftsrecht, das sich aus Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) sowie Art. 1, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der RL 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (EU RL 2000/78) ergebende Verbot der Diskriminierung wegen Alters ergibt. Die Altersgrenze sei angesichts eines erheblichen Nachwuchsmangels nicht mehr im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EU RL 2000/78 objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt. Mit seiner Feststellungsklage, dass sein Notaramt nicht mit Ablauf des Monats der Vollendung des 70.Lebensjahres ende, ist der Kläger vor dem OLG Köln (v. 10.2.2022 – Not 5/21) unterlegen; vor dem BGH verfolgt er sein Ziel weiter. Weiterlesen

Hinausschieben der Altersgrenze – Vereinbarkeit mit EU-Recht

Häufig arbeiten Arbeitnehmer nicht länger als bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Arbeitsverträge werden entsprechend nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) befristet abgeschlossen.

Das Problem liegt darin, dass die Arbeitsvertragsparteien nach § 41 Satz 3 SGB VI durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt – ggf. auch mehrfach – hinausschieben, wenn eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vorsieht.

Die Vorschrift
§ 41 Satz 3 SGB VI lautet: „Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben.“

Der Sachverhalt
Der Kläger (Lehrer) befand sich in einem Angestelltenverhältnis. Kurz vor Erreichen der Regelaltersgrenze beantragte er, weiterbeschäftigt zu werden.

Weiterlesen

Die neue Altersbefristung, „versteckt“ im § 41 S. 3 SGB VI

Seit einem Jahr gilt nun § 41 S. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) VI, der eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über die Regelaltersgrenze hinaus ermöglicht. Normzweck soll sein, vertragliche Altersgrenzen flexibler zu handhaben.  Die Vorschrift ist allerdings nicht risikofrei.

Weit verbreitet ist der Irrglaube, das Arbeitsverhältnis ende automatisch, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf Rente habe. Das ist nicht so. In der Praxis haben die Parteien des Arbeitsverhältnisses daher oft eine – zulässige! – Vereinbarung getroffen, wonach das Arbeitsverhältnis bei Erreichen der Regelaltersgrenze (derzeit 67. Lebensjahr) automatisch endet. Mittels der neuen, im Sozialgesetzbuch versteckten Vorschrift können Arbeitgeber und Arbeitnehmer diese Altersgrenze „schieben“ und das Arbeitsverhältnis befristet über den Eintritt des Rentenalters hinaus fortsetzen. Dauer und Anzahl der Befristungen sind unbeschränkt. Auch einen Sachgrund braucht es nicht. Ferner soll die Vereinbarung formlos wirksam sein.

Weiterlesen