Fällt die Altersgrenze für Notare?

Am 7.8.2023 hat der für Notarangelegenheiten zuständige BGH-Senat über die Frage verhandelt, ob die Höchstaltersgrenze von 70 Jahren für Notare gegen höherrangiges Recht verstößt. Der Verfahrensausgang (BGH, NotZ(Brfg) 4/22) hat weit über Einzelfall hinaus reichende Bedeutung für die Frage möglicher Altersdiskriminierung bestimmter Berufsgruppen.

Worum geht es im Streitfall?

Der Kläger ist Anwaltsnotar und wird im Laufe des Jahres 2023 das 70. Lebensjahr vollenden. Er macht geltend, die Höchst-Altersgrenze von 70 Jahren für Notare verstoße gegen europäisches Gemeinschaftsrecht, das sich aus Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) sowie Art. 1, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der RL 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (EU RL 2000/78) ergebende Verbot der Diskriminierung wegen Alters ergibt. Die Altersgrenze sei angesichts eines erheblichen Nachwuchsmangels nicht mehr im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EU RL 2000/78 objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt. Mit seiner Feststellungsklage, dass sein Notaramt nicht mit Ablauf des Monats der Vollendung des 70.Lebensjahres ende, ist der Kläger vor dem OLG Köln (v. 10.2.2022 – Not 5/21) unterlegen; vor dem BGH verfolgt er sein Ziel weiter. Weiterlesen

Befristung der Verlängerung eines Arbeitsverhältnisses über die Regelaltersgrenze hinaus ist zulässig

Manche Arbeitnehmer sind froh, wenn sie endgültig mit Erreichen der Regelaltersgrenze in die Rente gehen können. Viele Arbeitnehmer können sich aber durchaus auch vorstellen, jenseits der Regelaltersgrenze zu arbeiten.

Die Regelung des § 41 SGB VI ermöglicht grundsätzlich eine Verlängerung, wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber getroffen wird.

§ 41 S. 3 SBG VI war letztens Gegenstand eines Vorabentscheidungsverfahrens des Gerichtshof der Europäischen Union. Das Landesarbeitsgericht Bremen stellte die Frage, ob die Regelung gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters bzw. gegen die Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (insb. § 5 Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch durch sog. aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverhältnisse) verstoße.

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Vereinbarung einer Altersgrenze beim GmbH-Geschäftsführer als Verstoß gegen das AGG

In dem vom OLG Hamm (19.06.2017 – I-8 U 18/17) entschiedenen Streitfall ging es um die Vereinbarung eines Kündigungsrechtes im Anstellungsvertrag eines GmbH-Fremdgeschäftsführers mit Eintritt in sein 61. Lebensjahr. Bei einer solchen Beendigung löste dies Versorgungszusagen aus. Der Geschäftsführer hielt diese Regelung für als Altersdiskriminierung nach dem AGG für unwirksam.

Nach § 6 Abs. 3 AGG gilt das AGG für Organmitglieder für vertragliche Bedingungen hinsichtlich:

– Zugang zur Erwerbstätigkeit und
– dem beruflichen Aufstieg.

Dies ist nach Feststellung des OLG vorliegend nicht der Fall.

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Altersdiskriminierung – Kündigung wegen Rente auch im Kleinbetrieb unwirksam

„Niemand hört es gern, dass man Greis ihn nennt“, so Johann Wolfgang von Goethe. Da hat Herr von Goethe etwas erkannt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied jüngst (BAG, Urteil vom 23.07.2015 – 6 AZR 457/14) – ganz im Sinne Goethes – dass eine Arbeitgeberkündigung, die aufgrund der Erreichung des Rentenalters erfolgt, altersdiskriminierend und daher unwirksam sei. Dies gelte auch im Kleinbetrieb. Weiterlesen