Versteuerung des Barausgleichs beim Aktientausch ist rechtens

Wenn Aktiengesellschaften fusionieren oder sich spalten, müssen die beteiligten Aktionäre häufig die Aktien ihres alten Unternehmens hergeben und erhalten dafür Aktien des neuen Unternehmens. Beim Aktientausch treten die erhaltenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile. Dadurch bleiben die steuerlichen Reserven dauerhaft verstrickt und werden erst bei einer zukünftigen Veräußerung realisiert und erst dann versteuert.

Allerdings gibt es eine fiese Steuerfalle: Wird bei einem Aktientausch zusätzlich ein Barausgleich gezahlt, ist dieser ebenso wie eine Bardividende nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig und unterliegt sofort der Abgeltungsteuer (§ 20 Abs. 4a Satz 2 EStG). Diese Vorschrift ist auf Kapitalerträge anzuwenden, die seit dem 1.1.2009 zufließen.

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Steuerfalle „Aktientausch bei Verkauf des Arbeitgeber-Unternehmens“

Arbeitnehmer, die Aktien ihres Arbeitgebers halten, sollten vorsichtig sein, wenn dieser von einem anderen Unternehmen übernommen und ihnen ein Aktientausch angeboten wird. Denn falls sie neben den Aktien ihres neuen Arbeitgebers auch eine Barabfindung erhalten, ist diese sofort voll zu versteuern. Geregelt sind die steuerlichen Auswirkungen des Aktientauschs in § 20 Abs. 4a EStG. Und diese Vorschrift kann mitunter zu merkwürdigen Ergebnissen führen. Nehmen wir folgenden Fall: Ein Arbeitnehmer erwirbt im Jahre 2012 Aktien seines (alten) Arbeitgebers für 10.000 Euro. Diese haben heute einen Wert von 15.000 Euro. Nun wird das Unternehmen seines Arbeitgebers verkauft und dem Arbeitnehmer wird angeboten, die alten Aktien wie folgt zu tauschen: Er erhält 8.000 Euro in Form von Aktien seines neuen Arbeitgebers; daneben wird eine Barabfindung von 7.000 Euro geleistet. Nach „Adam Riese“ denkt man, es sei der Wertzuwachs 5.000 Euro zu versteuern. Doch weit gefehlt:

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