Trotz DSGVO: Keine Akteneinsicht in Vorgänge der Betriebsprüfung

Es ist immer wieder interessant, wenn der Gesetzgeber vielen Millionen Bürgern eine gewisse Last aufbürdet, für sich selbst aber Sonderrechte beansprucht. So etwa geschehen bei der Pflicht zur Abgabe von Grundsteuererklärungen. Die FAZ hatte kürzlich darauf hingewiesen, dass es der Bund nicht schafft, für seine eigenen Immobilien die Abgabefrist für die Grundsteuererklärung einzuhalten (https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/grundsteuer-bund-reisst-seine-eigene-abgabefrist-18608903.html). Ähnlich verhält sich es sich mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Auskunftsrechte der Bürger sind eine feine Sache ­– aber nur, solange Bund, Länder und Gemeinden nicht selbst betroffen sind. Da weht plötzlich ein ganz anderer Wind, wenn es um Auskunftsrechte geht.

Kürzlich musste sich das FG Düsseldorf mit dem Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO befassen. Es hat – wohl wenig überraschend – wie folgt entschieden: Weiterlesen

Wo dürfen Verwaltungsakten in Pandemiezeiten eingesehen werden?

Die Einsicht in Verwaltungsakten, welche in Papierform vom Finanzgericht geführt werden, wird grundsätzlich in den entsprechenden Diensträumen gewährt. Gilt dies auch in der jetzigen Pandemie-Situation oder ermöglicht diese die Versendung in die Räumlichkeiten eines Prozessbevollmächtigten? Dazu hat der BFH nun entschieden (V B 29/20).

Akteneinsicht im Steuerrecht

Weder im Verwaltungsverfahren in Steuersachen noch im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren wird den Beteiligten ein Recht auf Einsicht in die Akten gesetzlich eingeräumt. Zwar wird aus § 91 AO der Anspruch auf eine ermessenfehlerfreie Entscheidung dahingehend abgeleitet, ob den Beteiligten Akteneinsicht gewährt wird oder nicht. Denn das Finanzamt kann im Einzelfall nach „Ermessen“ gem. § 5 AO Akteneinsicht gewähren. Ein direktes Einsichtsrecht kann jedoch weder aus dieser Vorschrift noch aus dem § 364 AO abgeleitet werden.

Erst im finanzgerichtlichen Klageverfahren haben die Beteiligten gem. § 78 Abs. 1 FGO einen Rechtsanspruch auf Einsicht in die dem Gericht vorgelegten Akten und damit ein umfassendes Akteneinsichtsrecht. Grundsätzlich wird eine Akteneinsicht in die (in Papierform geführten) Akten in den Diensträumen des Gerichts gewährt. Nur in Ausnahmefällen kann ein Anspruch auf Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten begründet werden, über den im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu befinden ist.

Corona-Pandemie als „begründeter Ausnahmefall“?

Inwiefern die Corona-Pandemie einen klaren Ausnahmefall darstellt, wollte nunmehr ein Steuerpflichtiger klären lassen: Zusammen mit seiner Klage gegen den im Schätzungswege ergangenen Umsatzsteuerbescheid von 2017 beantragte der Kläger Einsicht in Verwaltungsakten durch Übersendung in seine Kanzleiräume. Denn seiner Meinung nach sei dies wegen der Corona-Epidemie geboten. Weiterlesen

Anspruch auf Akteneinsicht in Einkommensteuerakten?

Wer einmal Einblick in seiner eigenen Einkommensteuerakten beim Finanzamt nehmen möchte, kann dies nur im Rahmen enger Vorschriften in der AO. Fraglich daher, ob nicht auch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eine entsprechende Möglichkeit zur Akteneinsicht bietet. Weiterlesen

FGO hat Vorrang vor der DSGVO

Kürzlich habe ich in dem Blog-Beitrag „Besteht ein Recht auf Akteneinsicht nach der DSGVO?“ auf eine Entscheidung des Niedersächsischen FG aufmerksam gemacht, das einen Anspruch auf Akteneinsicht mit der Begründung verneint hat, dass die Vorschriften der DSGVO im Bereich des Steuerrechts nur auf harmonisierte Steuern, wie etwa die der Umsatzbesteuerung, anwendbar seien, nicht dagegen auf dem Gebiet der Einkommensbesteuerung natürlicher Personen (Urteil vom 28.1.2020, 12 K 213/19). Jüngst ging es abermals um die Themen „DSGVO“ und „Akteneinsicht“; dieses Mal vor dem FG Baden-Württemberg (Beschluss vom 17.12.2019, 2 K 770/17). Hier war aber nicht die Frage der Akteneinsicht an sich streitig. Vielmehr verlangte der Prozessbevollmächtigte offenbar digitalisierte Daten. Weiterlesen

Besteht ein Recht auf Akteneinsicht nach der DSGVO?

Ich weiß nicht warum, aber es gibt zahlreiche Fälle, in denen sich Steuerpflichtige und Finanzämter „bis aufs Blut“ um das Recht auf Akteneinsicht streiten. Könnten Rechte Dritter verletzt sein, verstehe ich den Streit natürlich (Stichwort „Steuergeheimnis“). Auch verstehe ich es, wenn die Finanzverwaltung ihre Kalkulationsformeln im Zuge von Verprobungen bei Betriebsprüfungen nicht herausrücken möchte (obwohl ich es verstehe, heiße ich es nicht gut).

Seltsam finde ich es aber, wenn man sich streitet, obwohl es eigentlich gar nichts zu verbergen gibt. Aber sei es drum. Jedenfalls hat das Niedersächsische FG soeben eine höchst interessante Entscheidung gefällt. Es geht um die Frage, ob die DSGVO einen Anspruch auf Akteneinsicht auf dem Gebiet der Einkommensteuer begründet. Das Niedersächsische FG hat den Anspruch verneint (Urteil vom 28.1.2020, 12 K 213/19).

Der Sachverhalt:

Die Kläger begehrten unter Hinweis auf die DSGVO Einsicht in ihre Einkommensteuerakte. Es sei beabsichtigt, die ursprünglich für die Kläger tätigen Steuerberater gegebenenfalls auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Um sich einen Überblick über den wechselseitigen Schriftverkehr, insbesondere die mit der ehemaligen Steuerberatern diskutierte Problematik verschaffen zu können, sei die Akteneinsicht erforderlich. Doch dieses Begehren wurde abgelehnt. Die entsprechende Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg.

Die Begründung des FG: Die Vorschriften der DSGVO seien im Bereich des Steuerrechts nur auf harmonisierte Steuern, wie etwa die der Umsatzbesteuerung, anwendbar, nicht dagegen auf dem Gebiet der Einkommensbesteuerung natürlicher Personen. Soweit sich die Kläger hinsichtlich eines auch auf die Einkommensbesteuerung erstreckenden sachlichen Anwendungsbereichs der DSGVO auf das BMF-Schreiben vom 12.1.2018 (BStBl 2018 I S. 185; ersetzt durch BMF-Schreiben vom 13.1.2020, IV A 3-S 0130/19/10017:004, 2019/1129406) berufen, vermag ihnen das Gericht ebenfalls nicht zu folgen. Denn es erachte es schon nicht als zulässig, wenn die Finanzverwaltung und nicht der hierzu gegebenenfalls aufgerufene und befugte Gesetzgeber im Wege eines (bloßen) BMF-Schreibens den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO auf nicht harmonisierte Steuern ausdehnte. Die Finanzverwaltung dürfe nicht – auch nicht zu Gunsten eines Steuerpflichtigen – von gesetzlichen Bestimmungen abweichen. Insoweit können sich die Kläger mit Erfolg auch nicht auf eine Selbstbindung der Verwaltung berufen.

Hinweis:

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Man darf gespannt sein, wie der BFH entscheidet. Sehr befremdlich finde ich übrigens, dass die Finanzrichter eine Selbstbindung der Finanzverwaltung nicht akzeptieren. Der Hinweis, die Finanzverwaltung dürfe nicht von gesetzlichen Bestimmungen abweichen, ist zwar richtig. Das FG verkennt aber, dass es die Instrumentarien der Billigkeits- und Nichtbeanstandungsregelungen gibt. Hier hat es sich das FG viel zu leicht gemacht und sich z.B. nicht mit dem BFH Urteil vom 14.3.2007 (XI R 59/04) auseinandergesetzt.

Das FG des Saarlandes hat die Sache im Übrigen anders gesehen: Mit dem Inkrafttreten der DSGVO ab 25.5.2018 bestehe für alle Steuerpflichtigen grundsätzlich ein gebundener Anspruch auf Akteneinsicht bei der Finanzbehörde (Beschluss vom 3.4.2019, 2 K 1002/16).

Weitere Informationen:

Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 28.01.2020 – 12 K 213/19

 

Zeitenwende: Akteneinsicht beim Finanzamt möglich

Seit dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung besteht für alle Steuerpflichtigen grundsätzlich ein gebundener Anspruch auf Akteneinsicht bei der Finanzbehörde, so der Beschluss des FG Saarland vom 03.04.2019 – 2 K 1002/16.

Der Streitfall

Der Kläger war an einer Sozietät bestehend aus Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern beteiligt. Diese GbR wurde durch Auseinandersetzungsvertrag zum 31.12.2008 aufgelöst. Die Gesellschafter der GbR waren zerstritten; im Rahmen der Außenprüfung für die Jahre 2008 bis 2010 stritten sie vor allem um die Berechnung des Veräußerungsgewinns und die Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz. Anlässlich einer Besprechung zwischen der Betriebsprüfungsstelle und dem Kläger beantragte der Kläger Akteneinsicht. Diesen Antrag lehnte das Finanzamt unter Hinweis auf die lange Verfahrensdauer und das Steuergeheimnis ab. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg. Weiterlesen

Neue Rechtsprechung stärkt das Recht auf Akteneinsicht beim Finanzamt

Bisher hatte der Steuerbürger nur einen Anspruch auf eine sog. ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Akteneinsicht. Dies ist kein wirksamer Anspruch. Denn meist wurde die Akteneinsicht zulässigerweise abgelehnt. Hierzu konnte sich das Finanzamt oft hinter die Begründung zurückziehen, dass der Geschäftsgang der Behörde sonst übermäßig belastet würde.

Neue Rechtsprechung bringt Bewegung
Nun wird es jedoch interessant aufgrund der neuen Rechtsprechung des EuGH. Diese kann möglicherweise zu einer neuen Rechtslage in Deutschland führen, die für Steuerpflichtige wesentlich günstiger wäre.

Der Fall des EuGH:
Der EuGH hat festgestellt, dass der unionsrechtliche Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte in der Weise zu verstehen ist, dass auf Antrag ein Zugang zu den Informationen und Dokumenten möglich sein muss, die in der Verwaltungsakte enthalten sind und die von der Behörde für den Erlass ihrer Entscheidung berücksichtigt werden (Urteil v. 9.11.2017, Aktenzeichen: C-298/16). Der EuGH lässt eine Ausnahme nur zu, wenn eine Beschränkung des Zugangs zu diesen Informationen und Dokumenten durch Ziele gerechtfertigt ist, die dem Gemeinwohl dienen. Auch wenn dieses Urteil einen umsatzsteuerlichen Rechtsstreit betraf, sind die Ausführungen des EuGH möglicherweise allgemeingültig und könnten dazu führen, dass sich die Rechtslage wesentlich ändert.
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