Wer hätte das nicht gerne: Unter Renditegesichtspunkten festlegen, wer welche Gebühren und Zinsen zur Sicherung der eigenen Einnahmen zu entrichten hat? Den Gedanken setzen Kreditinstitute in der Weise um, indem sie als Unternehmer gegenüber ihren Kunden, den Verbrauchern, vorgefertigte Vertragsbedingungen in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Grundlage ihres Kundengeschäfts verwenden.
Die jüngste Entwicklung allerdings zeigt, dass vermehrt Banken-AGB per höchstrichterlicher Rechtsprechung als unwirksam erachtet werden – mit erheblichen Auswirkungen sowohl auf Banken – als auch auf Kundenseite.
Da Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen grundsätzlich zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB), also der Banken, gehen und gleichzeitig die kundenfeindlichste Sicht zu unterstellen ist, überschreiten Banken tendenziell schnell die Schwelle zur Unwirksamkeit ihrer AGB.
Aktuelle Entscheidungen:
Der BGH entschied jüngst mehrfach (u.a. Urteil v. 8.5.18 – XI ZR 790/16, PM 99/18 v. 5.6.18), dass ein Abweichen der AGB vom Leitbild gesetzlicher Regelungen auch im Bankenrecht unzulässig sei. Die unwirksamen Klauseln werden infolgedessen durch die gesetzlichen Vorschriften ersetzt und im Übrigen bleibt der Vertrag wirksam, d.h. es findet keine zu Gunsten der Banken geltungserhaltende Reduktion von überzogenen AGB-Klauseln statt. Weiterlesen