Oftmals gibt es ein böses Erwachen, wenn Steuerbürger auf den Umfang eines Vorläufigkeitsvermerks vertraut haben und sich im Nachhinein herausstellt, dass zwar der Wortlaut eine umfassende Vorläufigkeit hergab, die Finanzverwaltung (und auch die Gerichte) aber den Sinn und Zweck bzw. den Kontext des Vorläufigkeitsvermerks in ihre Betrachtung einbeziehen. Anders ausgedrückt: Ist ein Vorläufigkeitsvermerk im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit einer Vorschrift ergangen, so kann ein Steuerbürger keine Änderung seines Steuerbescheids erlangen, wenn es sich in seinem Fall nur um die Auslegung des “einfachen” Steuerrechts handelt. Im Blog-Beitrag „Traue niemals einem Vorläufigkeitsvermerk“ habe ich diesbezüglich auf ein Urteil des FG Baden-Württemberg vom 12.12.2018 (14 K 3172/17) hingewiesen. Weiterlesen
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Offenbare Unrichtigkeit: BFH weist Freibrief des FG Köln zurück
Kann ein Steuerbescheid nach § 129 AO geändert werden, obwohl die Veranlagung von mehreren Finanzbeamten und sogar vom Sachgebietsleiter geprüft worden ist? Wenn es nach dem FG Köln gegangen wäre, hätte die Antwort gelautet: Ja, der Bescheid kann dennoch geändert werden (Urteil vom 14.6.2018, 15 K 271/16). Das Urteil des FG Köln wäre ein Freibrief für die Finanzverwaltung gewesen, Änderungen nach § 129 AO durchzuführen. Doch glücklicherweise hat der BFH diesem Unfug soeben ein Ende bereitet. Weiterlesen
Traue niemals einem Vorläufigkeitsvermerk
Oftmals gibt es ein böses Erwachen, wenn Steuerbürger auf den Umfang eines Vorläufigkeitsvermerks vertraut haben und sich im Nachhinein herausstellt, dass zwar der Wortlaut eine umfassende Vorläufigkeit hergab, die Finanzverwaltung (und auch die Gerichte) aber den Sinn und Zweck bzw. den Kontext des Vorläufigkeitsvermerks in ihre Betrachtung einbeziehen.
Anders ausgedrückt: Ist ein Vorläufigkeitsvermerk im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit einer Vorschrift ergangen, so kann ein Steuerbürger keine Änderung seines Steuerbescheids erlangen, wenn es sich in seinem Fall nur um die Auslegung des „einfachen“ Steuerrechts handelt. Aktuell hat auch das FG Baden-Württemberg insoweit eine fiskalische Sichtweise eingenommen.
Falsch übermittelte Lohndaten vs. vorgelegte Lohnbescheinigung
Seit Jahr und Tag beschäftigt die Finanzgerichte im Zusammenhang mit der Änderung von Steuerbescheiden die Frage, wann eine offenbare Unrichtigkeit gemäß § 129 AO gegeben ist. Das FG Hamburg hat die Problematik um eine weitere Facette bereichert. Zugunsten der Steuerpflichtigen hat es entschieden, dass die Änderung eines Steuerbescheides ausscheidet, wenn Lohndaten vom Arbeitgeber zwar falsch übermittelt worden sind, der Steuerpflichtige im Rahmen seiner Steuererklärung aber die korrekten Belege eingereicht hatte (Gerichtsbescheid vom 4.10.2018, 3 K 69/18).
Zusammenveranlagung für gleichgeschlechtliche Ehe rückwirkend ab 2001
Seit dem 1.10.2017 ist die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare Wirklichkeit. Es stellte sich daraufhin die Frage, ob Ehepartner nun auch rückwirkend für die Jahre ab 2001 die Zusammenveranlagung beantragen können, und zwar auch in bereits bestandskräftigen Fällen. Im Juli 2018 hatte das FG Hamburg entschieden, dass gleichgeschlechtliche Ehepaare, die ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt haben, die Zusammenveranlagung mit Splittingtarif beantragen können. Dies soll rückwirkend bis zum Beginn der eingetragenen Lebenspartnerschaft möglich sein (FG Hamburg vom 31.7.2018, 1 K 92/18). Gegen das Urteil ist Revision eingelegt worden. Doch auf diese kommt es nicht mehr an.
Freibrief des FG Köln für § 129 AO
Kann ein Steuerbescheid nach § 129 AO geändert werden, obwohl die Veranlagung von mehreren Finanzbeamten und sogar vom Sachgebietsleiter geprüft worden ist? Die Frage klingt nahezu absurd. Leider lautet die Antwort aber: Ja, der Bescheid kann geändert werden – so zumindest, wenn es nach dem Willen des FG Köln geht (Urteil vom 14.6.2018, 15 K 271/16). Der Sachverhalt des seltsamen Urteils soll hier nur kurz wiedergegeben werden:
Bescheidänderung aufgrund Arbeitgeberbescheinigung über tatsächlich abgeführte SV-Beiträge zulässig
Streitig war ein Antrag auf Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids mit der Begründung, dass dem Kläger die Höhe der tatsächlich abgeführten Sozialversicherungsbeiträge erst mit einer später übersandten Arbeitgeberbescheinigung nachträglich bekannt geworden sei. Das zuständige Finanzamt lehnte die Änderung ab.
Bescheidänderung trotz Verzögerungen bei der Denkmalbehörde
Bestandskräftige Einkommensteuerfestsetzungen können noch zugunsten der Steuerbürger geändert werden, wenn sie eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nachreichen. Dies hat das FG Köln mit Urteil vom 26.4.2018 (6 K 726/16) entschieden.